Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
ben werden. Zudem sollte auch die Koordination mit der Revision der StFV gewährleistet werden.
Das SBNet, die SGAH, das Swiss TPH sowie die Kantone BE, FR, GR, NW, OW, SG, SO, VD und ZH, das Laboratorium der Urkantone, das Interkantonale Labor (SH) und der VKCS beantragen, dass auf eine externe Meldepflicht für Zwischenfälle bei Tätigkeiten der Klasse 1 und 2 verzichtet werde. Die Meldepflicht für Vorkommnisse bei Tätigkeiten der Klasse 3 und 4 sei mit der StFV bereits genügend geregelt.
Die EFBS fordert, die Informationspflicht auf Ereignisse mit Organismen der Gruppen 3 und 4 zu beschränken. Die EFBS, das SBNet und das Swiss TPH machen folgenden Textvorschlag: «Sofern beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen Organismen der Gruppen 3 oder 4 unzulässigerweise in die Umwelt gelangt sind oder Gefahr bestand, dass solche Organismen in die Umwelt gelangen konnten, ist die vom Kanton bezeichnete Fachstelle zu informieren.» Die SULM erachtet die Mitteilungspflicht für Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 ebenfalls als genügend. Bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 sei diese nur notwendig, wenn mit einer relevanten Umweltschädigung zu rechnen ist.
Die Kantone BL und BS finden die Meldepflicht nur für Organismen der Gruppe 3 und 4 sinnvoll. Da aber eine Meldung über die Gefahr, dass Organismen in die Umwelt gelangen konnten, nicht umsetzbar sei, wird deren Streichung aus dem Satz beantragt. Sofern für Gruppe 1 und 2 die Zwischenfälle nicht näher definiert werden, beantragt der Kanton BL,
dass «oder Gefahr bestand, dass solche Organismen in die Umwelt gelangen konnten» gestrichen wird.
Der sgv möchte die heutige Regelung beibehalten, weil die neue kostspieliger sei und in das Betriebsgeheimnis eingreife. Die Akademien der Wissenschaften schlagen vor, eine Aufzeichnungspflicht in den Betrieben einzuführen. Gemäss SGAH sei für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz entscheidend, dass die Arbeitnehmenden das Verhalten im Ereignisfall kennen und dass dieses im betrieblichen Sicherheitskonzept geregelt sei.
Eco Swiss beantragt, den Absatz mit einer Erwähnung von Pflanzen zu ergänzen.
Art. 15 Abs. 2
Die EFBS empfiehlt, dass Zwischenfälle nur innerbetrieblich gemeldet werden müssen, damit die Betriebe ihr Sicherheitskonzept gegebenenfalls anpassen könnten.
Die Mehrheit der Umweltschutz- und verwandten Organisationen unterbreiten folgende zwei Textvorschläge zu Abs. 2: «Laborunfälle mit Infektionen sind unverzüglich der vom Kanton bezeichneten Fachstelle zu melden» und «Die Kantone können in der Umgebung von geschlossenen Systemen ein Monitoring der Organismen veranlassen». Sie werfen auch die Frage auf, wie das Vorhandensein von einschliessungspflichtigen Organismen in der Umwelt erkannt werden soll.
Das SBNet und das Swiss TPH unterbreiten folgenden Textvorschlag: «Zwischenfälle sollten nur innerhalb des Betriebes gemeldet werden, damit die Betriebe gegebenenfalls ihr Sicherheitskonzept anpassen können.»
Art. 16 Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes
Der Kanton GE möchte einen Vermerk in den Erläuterungen, dass die Aufgaben der Kontaktstelle Biotechnologie sich auch auf die Pflege der per Datenbank eingegebenen Informationen erstrecke.
Der Kanton BS beantragt die Einführung des Absatzes k: «Antrag: Die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) arbeitet nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem.» Die Arbeit der Kontaktstelle weise heute ein teilweise ungenügendes Qualitätsniveau auf, das zu Umtrieben bei Betrieben und Vollzugsstellen führe. Mit der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems könne den Erwartungen der Kunden, die ebenfalls mit solchen Systemen arbeiten, besser Rechnung getragen werden.
Art. 16 Abs. 2 Bst. b
Die SULM beantragt «... innert 20 Tagen ...» zu ändern in «…so bald als möglich…». economiesuisse, Roche und SGCI begrüssen die 20-Tage-Frist für die Vollständigkeitsprüfung von Meldungen sowie die Verbesserung der Abläufe mit den Bundesämtern und Fachstellen.
20/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857