Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Entscheide zum Weglassen von Sicherheitsmassnahmen, oder dass Allgemeinverfügungen allen Beteiligten öffentlich gemacht werden.

Art. 12 Sicherstellung der Haftpflicht

Der Kanton SO zeigt Unverständnis bezüglich der Unterscheidung zwischen Personen-,

Sach- und Umweltschäden um den Faktor 10. Zudem müssten Schäden an der Umwelt mit 20 Millionen gedeckt sein. Helvetia Nostra hingegen fordert eine Erhöhung der Versicherungssumme für Umweltschäden und eine Reduktion für Personen- und Sachschäden. Gemäss EKAH ist die Bewertung des Umweltschadenspotenzials falsch. Nicht die Haftungsdeckung sei zu reduzieren, sondern die Prämien müssten aufgrund der tieferen Eintretenswahrscheinlichkeit tiefer ausfallen.

Art. 13 Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung

Der Kanton TG fordert, die den Kantonen in Abs. 2 zugewiesene Aufgabe zu präzisieren.

Gemäss dem Kanton BE handelt es sich um eine administrative Änderung, die der Kontaktstelle Biotechnologie gemeldet werden sollte. Auf Art.13 sei zu verzichten. Auch nach Ansicht des Kantons FR ist es nicht sinnvoll, dies den kantonalen Fachstellen zu melden.

Die Kantone GR, SG und ZH wünschen eine Präzisierung zur diesbezüglichen Funktion der kantonalen Fachstelle.

Art. 14 Transport

Der ETH-Rat, das SBNet, die SGAH und der Kanton ZH finden es überflüssig, den Transport neben den Weisungen von ADR/SDR in der ESV noch zusätzlich zu regeln. Der ETH-Rat und das SBNet machen auf Abweichungen zwischen ESV-Text und ESV-Erläuterungen aufmerksam. Der ETH-Rat schlägt zudem vor, Abs. 1 und 2 zusammenzufassen.

economiesuisse, ETH-Rat, Roche und SGCI merken an, dass der innerbetriebliche, insbesondere der labor- und gebäudeinterne Transport von Proben, durch Laborpersonal durchgeführt werde. Es wäre demnach sinnlos, diese Transporte administrativ begleiten zu lassen, da dies zu keiner Erhöhung der Sicherheit führen würde. Die SGAH sieht dies ähnlich, ist jedoch der Meinung, dass Massnahmen, die den innerbetrieblichen Transport und die Sicherheit der Arbeitnehmenden betreffen, an die jeweiligen Gegebenheiten im betriebsspezifischen Sicherheitskonzept angepasst und definiert werden müssten.

Gemäss SGM ist die Möglichkeit, pathogene Organismen der Risikogruppe 2 auch zur Entsorgung transportieren zu können, explizit in Art. 14 aufzunehmen. Ansonsten bliebe diese Möglichkeit durch einige kantonale Behörden verwehrt, obwohl in Anhang 4, Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 23 bei der betreffenden Sicherheitsstufe 2 die [a] und [A] in Klammern stünden.

Art. 15 Mitteilung bei Vorkommnissen

Die Mehrheit der Umweltschutz- und verwandten Organisationen heissen die Ergänzungen der Vorlage gut, da die Häufigkeit und Epidemiologie von Laboratory Aquired Infections (LAI) weitgehend unbekannt sei. Laborunfälle seien einer der besten Parameter, um die Wirksamkeit der Biosicherheitsmassnahmen zu evaluieren. Das LAI-Monitoring solle optimiert werden und die serologische Überwachung des Personals (abgestuft nach Risikoklassen) einschliessen. Zudem sei die Ausbildung des Laborpersonals von grosser Bedeutung.

Art. 15 Abs. 1

Der ETH-Rat und der Kanton VD bewerten den Artikel als schwer verständlich und fordern eine genauere Definition des Begriffs «Vorkommnisse». Der ETH-Rat ist der Ansicht, es sei für die Unternehmen zu aufwendig, alle irrelevanten Vorkommnisse zu melden. Zudem seien Unfälle, die medizinische Versorgung benötigten, durch die Suva bereits abgedeckt. Unfälle, welche die Umwelt und Bevölkerung betreffen, würden den kantonalen Behörden ebenfalls gemeldet. Auch die Akademien der Wissenschaften weisen auf Unklarheiten hin bezüglich der Frage, ab wann eine «Gefahr bestand» und ein Zwischenfall gemeldet werden solle. Der Kanton TG wünscht, dass bei Tätigkeiten der Klasse 1 und 2 genauer definiert wird, wann Freisetzungen in die Umwelt meldepflichtig sind. Gemäss dem Kanton GE müssten sowohl der Begriff «dans une mesure inadmissible» als auch die Rolle des Kantons näher beschrie-

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