Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
dungen, Bewilligungsgesuchen, Sicherheitsmassnahmen und Sicherheitskonzept (Text aus Anhang 4 Ziff. 1 Bst. c)
b. Das für die Risiken beim Umgang mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen notwendige spezifische Fachwissen ist zu dokumentieren, mit geeigneten Ausbildungen zu ergänzen und regelmässig auf den neusten Stand des Wissens zu bringen.» Die Akademien der Wissenschaften, der ETH-Rat und die Swiss Biotech Association sind der Meinung, dass die Ausbildung der Mitarbeitenden, insbesondere auch der Studierenden und Doktorierenden, bisher eher nebensächlich behandelt wurde. Hingegen sei bekannt,
dass die meisten Laborunfälle durch persönliche Fehler und nicht durch technische Probleme verursacht werden. Sie schlagen deshalb die folgenden neuen Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 vor:
Abs. 4: «Zur Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen ist ein betriebliches Sicherheitskonzept mit an die jeweiligen Tätigkeiten angepassten spezifischen organisatorischen und technischen Anweisungen zu erstellen, einzuführen und regelmässig aufzudatieren. Dabei sind insbesondere die Verantwortlichkeiten zu bestimmen und zu dokumentieren.»
Abs. 5: «Personen, die mit pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen umgehen, sind über die Sicherheitsmassnahmen zu instruieren. Ihre Instruktion ist zu dokumentieren.»
Art. 11 Abs. 1
Der Kanton LU weist auf die Gefahr hin, dass, wenn das Entweichen der Organismen begrenzt wird, nicht bewilligte gentechnisch veränderte Organismen in die Umwelt entweichen können. Der Kanton BL sieht die gleiche Stelle in einer rechtlichen Grauzone in Bezug auf die FrSV. Beide Kantone schlagen folgenden Text für Bst. a vor: «Gentechnisch veränderte Organismen, die in der Umwelt überlebensfähig sind, sich unkontrolliert verbreiten und unerwünschte Eigenschaften an andere Organismen dauerhaft weitergeben können, dürfen nicht entweichen.»
Art. 11 Abs. 2
Die EFBS merkt an, dass ein administrativ einfaches biologisches Sicherheitskonzept auch bei Klasse-2-Tätigkeiten sinnvoll sein kann, nicht aber für Tätigkeiten der Klasse 1.
Der Kanton BS beantragt die Formulierung «und ein der Klasse entsprechendes betriebliches Sicherheitskonzept zu erstellen.» Nach Ansicht des Kantons würde bei einer Tätigkeit der Klasse 1 auch ein administrativ einfach gehaltenes Sicherheitskonzept ausreichen.
Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association beantragen die Streichung des Satzteils «und ein betriebliches Sicherheitskonzept zu erstellen».
Art. 11 Abs. 3
Die Kantone GR, SG und ZH fordern die Streichung von Abs. 3 Bst. a sowie auch von Art. 20 in der heutigen Form. Es sollen keine Anträge zum Weglassen von Sicherheitsmassnahmen gestellt werden. Stattdessen sollen klare Richtlinien verfügbar gemacht werden, die definieren, bei welchen Tätigkeiten welche Sicherheitsmassnahmen weggelassen werden können. Kritisiert wird, dass die Revision immer noch das Weglassen und Ersetzen von Sicherheitsmassnahmen erlaube. Das führe zu einem Mehraufwand bei den Bundesämtern, weil die Betriebe dies zusätzlich beurteilen müssten. Der Kanton LU fordert ebenfalls die Definition einer entsprechenden Richtlinie.
Die Kantone GR, SG, TG und ZH fordern, den Abs. 3b insofern zu präzisieren, dass nur Sicherheitsmassnahmen, die für die betreffende Art der Tätigkeit nicht erwähnt werden, zusätzlich verhängt werden dürfen. Falls zusätzliche Sicherheitsmassnahmen, die nicht in Anhang 4 erwähnt werden, nötig sind, werden diese durch das zuständige Bundesamt verfügt. Sollte es sich um zusätzliche Sicherheitsmassnahmen einer höheren Klasse handeln, müsse die Tätigkeit in die nächst höhere Klasse eingestuft werden. Der Kanton LU beantragt ebenfalls, auf ein «Upgrading» zu verzichten, da bei Zuordnung zu einer höheren Klasse immer noch einzelne Sicherheitsmassnahmen der höheren Sicherheitsstufe weggelassen werden können.
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW sind der Meinung, dass ein Verfahren definiert werden soll, durch welches alle Vollzugsorgane Kenntnis erhalten über
18/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857