Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Art. 7 Klassierung der Tätigkeiten

Von Eco Swiss wird in Abs. 1 in Bezug auf Pflanzen die Formulierung «… für Menschen,

Tiere, Pflanzen, Umwelt und biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung abzuschätzen.» beantragt.

Basler Appell, Ecologie libérale, Pro Natura, SAG, Uniterre und WWF merken an, dass die Schutzgüter in den Erläuterungen zu Abs. 1 nur qualitativ konkretisiert seien, und fordern eine Vollzugshilfe mit quantitativen Schutzzielen.

Die SULM fordert eine explizite Klärung, dass eine «Exposition» durch einen Organismus nicht «Umgang» mit diesem darstelle. Zudem beantragt sie, die «Exposition» zusätzlich in Klasse 1 aufzunehmen, da auch bei solchen Tätigkeiten geringe Risiken bestünden (Abs. 2 Bst. a). Gemäss SULM würde dies vor allem allgemeine diagnostische Tätigkeiten betreffen und übertriebene Forderungen der Behörden hinsichtlich zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen wieder auf ein vernünftiges Mass reduzieren.

Der Kanton BL wünscht eine Präzisierung von «wesentlichen neuen Änderungen» in Abs. 3. Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association machen folgenden Textvorschlag zu Abs. 4: «… Arbeitnehmende humanpathogenen Mikroorganismen ausgesetzt …», da der Geltungsbereich der SAMV auf humanpathogene Mikroorganismen beschränkt sei.

Art.8 Meldung von Tätigkeiten der Klassen 1 und 2

Die Umweltschutzorganisationen und die Gruppen gegen Gentechnologie begrüssen die Meldepflicht aller und nicht nur der erstmaligen Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen bei Tätigkeiten der Klasse 2.

Das SBNet und das Swiss TPH erachten diese Neuerung zur Biosicherheit nicht als dienlich. Gemäss sgv sei diese Neuerung an einen unverhältnismässigen administrativen und kostspieligen Aufwand gekoppelt und verletze den Schutz der Betriebsgeheimnisse.

economiesuisse und Novartis sind ebenfalls der Meinung, dass die Ausweitung der Meldepflicht auf sämtliche Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand darstelle und im Fall der Klasse 1 über die EU-Systemrichtlinie hinausgehe. Bei einer wesentlichen Risikoänderung läge tatsächlich ein Klassenwechsel in eine höhere Sicherheitsstufe vor, die anschliessend als neue Meldung bzw. neues Bewilligungsgesuch einzureichen sei.

Gemäss EFBS ist die erstmalige Meldung einer Tätigkeit ausreichend. Zudem sollte das Meldewesen für Tätigkeiten der Klasse 1 vereinfacht werden. Fachliche Änderungen seien nur bei Änderung des Risikos sinnvoll. Bezüglich der Risiken erachtet die EFBS die sofortige Meldung solcher Änderungen als unverhältnismässig und schlägt folgenden Text für die Abs. 1 und 2 vor: «1 Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 2 durchführen will, muss diese einmalig pro Institution spätestens bei deren erstmaligem Beginn melden.2 Änderung des Risikos gemäss Art. 7 Abs. 3, administrative Änderungen des Melders sowie Beendigung jeglicher Tätigkeiten der Klasse 2 sind ebenfalls zu melden.»

Der Kanton BS erachtet eine sofortige Meldepflicht als unverhältnismässig und beantragt die Ergänzung im Text: «…sind innert 30 Tagen zu melden».

economiesuisse und Novartis sind nicht damit einverstanden, dass neu die umgehende Meldung der Beendigung von Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 verlangt wird. Dies führe ebenfalls zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand, da die meisten Tätigkeiten auf unbestimmte Dauer gemeldet, jedoch nur zeitweise aktiv seien. Die Inspektionsbehörden könnten den aktuellen Status der Tätigkeiten nach wie vor bei den BSO der Betriebe in Erfahrung bringen und, sofern notwendig, mit ihnen Vereinbarungen für Abmeldungen treffen.

Die Kantone BL, LU und ZG beantragen, den Artikel so zu ergänzen, dass die Tätigkeit erst dann aufgenommen werden darf, wenn die Kontaktstelle Biotechnologie die Vollständigkeit der Meldung bestätigt hat. Der Kanton LU ist der Meinung, dass eventuell die Bearbeitungszeit der Vollständigkeitskontrolle auf 10 Tage verkürzt werden könnte, und wünscht, dass die Kontaktstelle Biotechnologie die erhaltenen Meldungen und Unterlagen sowie administrative Änderungen sofort den Kantonen weiterleitet, damit die Behörden schneller Einsicht erhielten.

16/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857