Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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sich um einen Organismus der Gruppe 1 handelt. Es unterliegt nicht mehr Bund und Kantone diese Einklassierung zu überprüfen, da sie keine Angaben zum Organismus erhalten. Am Beispiel der Richtlinie ,,Einstufung von Organismen - Bakterien” wird ersichtlich, dass dieses
Vorgehen problematisch sein kann. So enthält die Bakterienliste Kategorien wie ,,Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig”, ,,Nach
heutigem Kenntnisstand ist eine endgültige Einstufung noch nicht möglich” oder ,,Noch ohne Einstufung…“.
Roche Option 2: Die Betriebe bzw. Institutionen melden den Behörden im Sinne einer Standortmeldung (Kataster) nur noch, wo sie Tätigkeiten der
Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchführen. In Anbetracht der Tatsache, dass Tätigkeiten der Klasse 1 kein Risiko darstellen, ist die Erstellung solcher Meldungen zu zeitaufwändig. Die Standortmeldung sollte als vertrauensbildende Massnahme ausreichen; es soll nichts verborgen werden. Die minimalen Angaben geben einen groben Einblick in die Tätigkeiten und erlauben den kantonalen
Behörden, allenfalls Kontrollen durchzuführen. Hinweis: Falls die Option 2 in der ESV zur Anwendung kommen sollte, müssten gegenüber dem vorliegenden Entwurf noch an einigen Stellen Anpassungen vorgenommen werden!
SBNet Der administrative Aufwand steigt für die Betriebe wie für die Behörden. Das Verhältnis von Nutzen und Aufwand ist zweifelhaft. Zudem
würden wertvolle Biosicherheitsressourcen in administrative Abläufe fliessen anstelle von fachlichen Beratungstätigkeiten für Laborpersonal. Wir bevorzugen Option 2, welche eine Standortmeldung für Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen beinhaltet. Diese wäre zudem Praxis in mehreren EU Ländern.
SBV Für den SBV kommt nur die Option 3 mit einer umfassenden Meldepflicht auch für den Umgang mit GVO der Klasse 1 in Frage. Die
Einstufung, ob der Umgang oder ein gentechnisch veränderter Organismus in die Klasse 1 (=geringe oder vernachlässigbare Gefährdung)
gehört, muss durch eine Behörde erfolgen und kann nicht den am Umgang mit diesen GVO interessierten Antragstellern überlassen werden. SGAH, SSHT Von den vorgeschlagenen 3 Optionen befürworten wir ganz klar Option 2. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes möchten wir die Übersicht
haben, wer mit gentechnisch veränderten Organismen forscht/umgeht und wo diese Projekte durchgeführt werden. Diese Projekte sollen zentral verwaltet, registriert und dokumentiert werden. Dies erfordert eine Meldepflicht. (Angesichts der inzwischen über 35-jährigen
Erfahrung im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1, wie auch dem grossen vorhandenen Wissen zu pathogenen Organismen der Klasse 1, ist eine Vereinfachung der Meldepflicht gemäss ESV jedoch angezeigt) Der administrative Aufwand für das
Erstellen der Meidung soll möglichst klein sein. Wichtiger als eine detaillierte Meldung auf Papier ist zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit die ,,gelebte Sicherheit” in der Praxis. Die kantonalen Vollzugsbehörden sollen bei den Inspektionen prüfen, ob die Risikoeinschätzung korrekt vorgenommen wurde und ob die Sicherheitsmassnahmen darauf abgestimmt sind. Bei Option 3 stimmt das Verhältnis Aufwand zu Nutzen nicht. Diese Variante bedeutet einen grossen Mehraufwand, ohne dass sie für die Risikoeindämmung gewinnbringend ist: schliesslich stellen Organismen in Klasse1 kein oder ein vernachlässigbares Risiko dar.
SGB, USS, WWF Option 3.
SGCI SGCI Chemie Pharma Schweiz befürwortet Option 2, wonach künftig für derartige Tätigkeiten lediglich eine Standortmeldung genügt. Option
2 verlangt einerseits genügend Angaben im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme, um generell einen groben Einblick in die Tätigkeiten und insbesondere den kantonalen Behörden die notwendigen Hinweise für allfällige Kontrollen zu geben. Mit Option 2 wird andererseits die administrative Belastung der Unternehmen und Behörden auf das Notwendige reduziert. In diesem Zusammenhang beantragen wir, die Meldepflicht für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 in standardisierten Kits für Ausstellungs- und
Schulungszwecke ganz aufzuheben. Siehe dazu die Bemerkungen im Detail zum Anhang 3 ESV.
SGInf Da Klasse 1 Organismen kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko