Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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Roche Ja, die Darstellung der spezifisch je nach Sicherheitsstufe zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen in einer Tabelle verbessert die

Übersichtlichkeit deutlich. Natürlich bedarf die neue Darstellung einer gewissen ,,Gewöhnungszeit”. Sie bietet den Vorteil, dass man schneller Gemeinsamkeiten oder Unterschiede zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen sieht, die sich doch manchmal überschneiden. Hinweis: Das Konzept, dass es für das Risiko irrelevant ist, ob ein Organismus zu Forschungs- oder zu Produktionszwecken eingesetzt wird und deshalb die Verwendung der Volumina als Richtgrösse herangezogen wird, ist grundsätzlich richtig. Hingegen sind

Produktionsstämme üblicherweise sehr gut charakterisiert und meist risikoarm.

SBV Die zusammenfassenden Darstellung in einer Tabelle stimmt der SBV zu

SGB, USS, WWF Anhang 4 Ziffer 2 E-ESV, neue zusammenfassende Darstellung der besonderen Sicherheitsmassnahmen (Ersetzung der bisherigen vier

Tabellen durch eine einzige Tabelle): Die Übersicht ist verbessert. Eine direkte Gegenüberstellung der Massnahmen für verschiedene Tätigkeiten ist gewinnbringend.

SGCI Der Zusammenzug der besonderen Sicherheitsmassnahmen in einer einzigen Tabelle verbessert die Übersicht und erleichtert den

Vergleich verschiedener Anlagetypen.

SGH, SSHT Die neue, zusammenfassende Darstellung der besonderen Sicherheitsmassnahmen (Ersatz der bisherigen vier Tabellen) verbessert unserer

Meinung nach die Übersicht nicht. Die neue Darstellung in einer Tabelle ist jedoch weder besser noch schlechter als früher. Die

vorgenommenen Anpassungen und Präzisierungen der Massnahmen z.B. von Nr. 22 ,,Massnahmen gegen die Verbreitung von Aerosolen” oder Nr. 28 ,,Persönliche Schutzausrüstung” begrüssen wir sehr, da sie für den Arbeitnehmerschutz von grosser Bedeutung sind. Die Tabelle müsste unserer Meinung nach zwingend noch mit der Massnahme, arbeitsmedizinische Betreuung” ergänzt werden. Diese könnte entweder unter Punkt 28 oder als separate Massnahme aufgeführt werden. Personenbezogene, arbeitsmedizinische Massnahmen

(Impfungen, Titer-Bestimmung etc.) müssen - wie die persönliche Schutzausrüstung je nach Tätigkeit und verwendeten Organismen getroffen werden.

SGInf die Liste ist zweckmässig und übersichtlich.

sgv In diesen Regelungen werden bestehende Vorschriften verändert und erweitert, ohne dass die Mängel der bestehenden, falls überhaupt

vorhanden, bewertet werden. Da vor allem die in den Nummern 3ff. spezifizierten Massnahmen die heutigen wesentlich übersteigen,

werden Betriebe neuerliche Investitionen tätigen müssen, auch wenn die bereits getätigten keine Mängel vorweisen, d.h. das ursprüngliche Ziel der Verordnung noch erfüllen. Letztlich führt der Anhang 4 zu einer flächendeckenden Neubewertung der Risiken und damit

verbunden zu erheblichen Mehrausgaben für Betriebe und zu beträchtlichem Mehraufwand für Behörden. Darüber hinaus sind viele der vorgeschlagenen Massnahmen in der wissenschaftlichen Praxis heftig umstritten (siehe ,,EU MFD” Conference 2010, Wien). Dieser Diskurs ist ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

SUVA Im Bestreben nach möglichst deckungsgleichen Tabellen mit den besonderen Sicherheitsmassnahmen in der ESV und der SAMV hat die

Arbeitsgruppe SAMV-Revision die neue Darstellung ebenfalls in Anhang 3 Ziff. 2 SAMV übernommen. Für Betriebe mit verschiedenen Anlagetypen (Labor, Grossmassstab, Tiere und Gewächshäuser) wird die Vergleichbarkeit verbessert. Hingegen wird für Betriebe, weiche nur in einem Anlagetyp mit Organismen umgehen, die Übersichtlichkeit der besonderen Massnahmen aufgrund des Umfangs der Tabelle verringert. Wir schätzen, dass die Mehrzahl der von einem BSO betreuten Betriebseinheiten nur einen Anlagetyp aufweisen. Für die meisten Benutzer ist folglich die vorgeschlagene Darstellung der besonderen Massnahmen in einer Tabelle weniger anwenderfreundlich als die Aufteilung in vier Tabellen je nach Anlagetyp in den aktuell geltenden Verordnungen.