Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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darstellen, ist Option 1 (keine Meldung) eine angemessene Lösung. Option 3 (umfangreiche Meldung) beurteilen wir als unverhältnismässig und zu kostenintensiv gemessen am nicht bestehenden Risiko.
SGInf Die Personen und Institutionen, welche Tätigkeiten der Klasse 1 durchführen, sind vollständig von ihrer Meldepflicht zu befreien (Option 1). SULM Art.8
Die vorgeschlagene Option 2 wird bevorzugt
SUVA Wir befürworten Option 1, d.h. keine Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen.
Begründung: Eine Tätigkeit der Klasse 1 weist keines oder ein vernachlässigbar kleines Risiko auf. Aus diesem Grund kann der Vollzug der ESV für diese Tätigkeiten reduziert werden.
Die Option 2, welche eine Standortmeldung von Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen verlangt, entlastet in erster Linie die Behörden. Die Betriebe sind dennoch verpflichtet, eine Meldung bei der Kontaktstelle Biotechnologie einzureichen und die Daten zu aktualisieren. Trotz dem geringeren Umfang der zu meldenden Angaben verringert sich für die Betriebe daher deren Aufwand nicht
wesentlich. Das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen ist bei der Option 2 aus diesen Gründen weniger günstig als bei der Option 1.
Universität BE Da Klasse 1 Organismen kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko darstellen, ist Option 1 (keine Meldung) eine angemessene Lösung.
Option 3 (umfangreiche Meldung) beurteilen wir als unverhältnismässig und zu kostenintensiv gemessen am (nicht bestehenden Risiko).
Uniterre Option 3
Universitätsspital Zur Meldepflicht für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 befürwortet das UniversitätsSpital Zürich die Option ZH 2; die Option 3 wird klar abgelehnt.
Gleichzeitig lehnt das UniversitätsSpital Zürich die Änderung der geltenden Meldepflicht für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten
Organismen der Klassen 1 und für Tätigkeiten mit pathogenen Organismen der Klasse 2 klar ab. Die vorgesehene Ausweitung der
Meldepflicht auf sämtliche Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 ist angesichts des vernachlässigbaren bzw. geringen Risikos kein adäquates Mittel, um die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten und führt nur zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand sowohl für die Betriebe wie auch für die Behörden. Ein unmittelbarer Nutzen, der diesen erheblichen Mehraufwand rechtfertigen würde, ist unseres Erachtens nicht ersichtlich.
Frage 3 Anhang 4 Ziffer 2 E-ESV, neue zusammenfassende Darstellung der besonderen Sicherheitsmassnahmen (Ersetzung der bisherigen vier Tabellen durch eine einzige Tabelle): Verbessert die neue Darstellung Ihrer Einschätzung nach die Übersicht über die bzw. die Anwendbarkeit der besonderen Sicherheitsmassnahmen?
Stelle Bemerkung
AgorA Oui
Akademien der In der ursprünglichen ESV wurden die Anhänge für die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen jeweils separat für Laboratorien,