Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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Obwohl die Schweiz mehrfach ausdrücklich darum ersuchte, solche Fälle im Rahmen der Revision des Abkommen vom 12. Januar 2009 zu regeln, konnte hinsichtlich dieser Frage bisher keine Regelung erzielt werden.

Artikel 9 hält nun fest, dass die Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen bei den Dividenden von einem reduzierten Quellensteuersatz von 15 Prozent, bei den Zinsen von einem Nullsatz und bei Lizenzgebühren von einem reduzierten Quellensteuersatz von 5 Prozent profitieren können. Die Voraussetzungen dafür – d.h. mehr als

50 Prozent der Begünstigten müssen in einem der Vertragsstaaten ansässig sein;

Konstituierung und Anerkennung gemäss Gesetzen eines der Vertragsstaaten; Vorsorge als Kerngeschäft und Befreiung von der Steuerpflicht der Erträge aus dieser Tätigkeit – können im Falle der Schweiz ohne weiteres für die Vorsorgeeinrichtungen der 1., 2. und 3. Säule A als erfüllt gelten.

Mit dieser Lösung konnte endlich ein zufriedenstellender Ausweg aus einer seit vielen Jahren blockierten Situation gefunden werden.

3. Artikel 12 des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten)

Das Zusatzprotokoll wird an dem Datum in Kraft treten, an dem die letzte erforderliche Notifikation eintrifft und die verlangten einschlägigen innerstaatlichen Verfahren somit als erfüllt gelten. Das Zusatzprotokoll wird für Auskunftsersuchen, betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Unterzeichnung des Abkommens folgt, anwendbar sein. Hinsichtlich der Zustellung von Steuerforderungen wird es auf alle Forderungen anwendbar sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt sind.

Die übrigen Bestimmungen des Zusatzabkommens gelten für die Einkommen aus allen Kalender- oder Geschäftsjahren, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt.

III. Beurteilung und Schlussfolgerung

Zu den von Schweizer Seite vorgeschlagenen Revisionsthemen gehörte auch die Einführung des Nullsatzes für Lizenzgebühren oder zumindest die Übernahme der Lösungen, wie sie in Artikel 15 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vorgesehen sind (Nullsatz für Zahlungen von Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen). Frankreich beharrt jedoch weiterhin auf der Auffassung, der Fluss von Lizenzgebühren sei zu wenig ausgewogen und falle einseitig zu Gunsten der Schweiz aus. Frankreich weigert sich deshalb weiterhin, auf Lizenzabgaben generell einen Nullsatz zu gewähren. Die in Artikel 15 verankerte Lösung für die verbundenen Unternehmen stellt eine Vereinbarung sui generis dar, von der sich Frankreich – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht vorstellen kann, dass sie in identischer Form auch für die Lizenzgebühren im Abkommen geregelt werden soll.

Die Schweiz erachtet die im Entwurf für ein Zusatzabkommen enthaltenen Lösungen insgesamt für günstig, wenn man bedenkt, welche drastischen Veränderungen sich