Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
gen bis hin zur Verweigerung eines Steueraufschubs für den mit der Fusion mit einer Schweizer Gesellschaft erzielten Mehrwert auf Wertschriften. Im Rahmen der vorliegenden Revision wurde der Titel des Abkommens formell geändert; Zweck des Abkommens ist nicht mehr nur die Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung von Steuerbetrug- und Steuerflucht. Dies erlaubt zusammen mit dem materiellen Inhalt des neuen Artikels 28 den oben genannten Gegenmassnahmen zu entgehen. Der Hinweis auf die Steuerflucht zielt nicht auf Steuerplanung-, sondern auf Steuerhinterziehungsfälle.
Aufgrund der Verknüpfung, die von französischer Seite zwischen den Gegenmassnahmen und den Anforderungen an die Amtshilfe vorgenommen wurde, konnte das Privileg der « halben Bemessungsgrundlage », das im Zusatzabkommen vom
12. Januar 2009 eingeführt wurde, nicht aufrechterhalten werden. Wäre es beibehalten worden, hätte dies eine erste Anwendung des per 1. Januar 2009 neu eingeführten Informationsaustausches nach sich gezogen, was von Schweizer Seite undenkbar war. Man verzichtete deshalb auf diese Lösung, weil man davon ausging, dass diese Frage - wie alle übrigen Gegenmassnahmen - mit der ersten Anwendung des Informationsaustausches geregelt sein wird, vorgesehen vermutlich ab dem 1.1.2010 (1. Januar nach Unterzeichnungsdatum), sobald das neue Zusatzabkommen in Kraft getreten ist. Für die in Frankreich ansässigen Aktionäre, welche über Dividenden aus Schweizer Quelle verfügen, dürfte der Schaden demnach auf das Jahr 2009 begrenzt bleiben.
Frankreich plant im Rahmen seiner Nachfolgearbeiten zum G20-Gipfel eine Ausweitung und Verstärkung der Gegenmassnahmen gegenüber den als nicht kooperativ geltenden Staaten, das heisst gegenüber jenen, die keine abkommensrechtlich verankerte Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht mit Frankreich vereinbart haben. Die erzielte Paraphierung mit Frankreich wird der Schweiz demnach eine Verschlechterung ihrer steuerlichen Beziehungen zu Frankreich ersparen; sie wird sich nicht in einer im Vergleich zu anderen Industrienationen schlechteren und schwierigeren Lage wiederfinden, was ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte.
2. Artikel 9 des Zusatzabkommens (neue Ziffer V im Zusatzprotokoll – Anerken-
nung der Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen als « Ansässige »)
Die Anpassung der gegenseitigen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Amtshilfe an den internationalen Standard wurde als Gelegenheit genutzt, um die Frage der
Schweizer Pensionskassen zu regeln, denen die französischen Behörden seit 1997 den Anspruch auf die Abkommensvorteile verweigerten.
Letztere vertraten nämlich die Auffassung, dass Personen, welche nach Artikel 56 DBG oder einschlägigen kantonalen Bestimmungen in der Schweiz von der Steuerpflicht befreit sind, die Abkommensvorteile nicht in Anspruch nehmen könnten, da sie aufgrund dieser Befreiung von der Steuerpflicht nicht als in der Schweiz Ansässige nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens galten. Nach Meinung der französischen Behörden brauchte es zur Abdeckung dieser Fälle eine ausdrückliche Bestimmung, welche im schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch fehlte.