Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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II. Überblick über die neuen Bestimmungen des Entwurfs

1. Artikel 7 des Zusatzabkommens zu Artikel 28 des Abkommens (Informations-

austausch)

Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verpflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme dieses Standards entsprechend diesem Artikel und dessen Kommentar. Ferner ist zu beachten, dass Frankreich seine Zustimmung zur Revision davon abhängig machte, dass diese dem OECD-Standard möglichst nahe kommt. Das definitive Zustandekommen der Revision, einschliesslich der Regelungen im Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009, hing also namentlich insbesondere davon ab, wie der materielle Geltungsbereich des Informationsaustausches geregelt sein würde.

Der neue Artikel 28 übernimmt grösstenteils den Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Einige Änderungen wurden vorgenommen, um den Gebrauch der Informationen zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Einverständnisses des die Informationen übermittelnden Staates, zu ermöglichen und um die Steuerbehörden der Vertragsstaaten zu ermächtigen, von Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen die notwendigen Informationen erhalten zu können. Die Abweichungen zu den Bestimmungen zum Informationsaustausch sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.

Obwohl die Schweiz den Informationsaustausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern beschränken will, unter anderem um Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen zu vermeiden (beispielsweise mit dem Abkommen über die Betrugsbekämpfung, das mit den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Steuern abgeschlossen wurde), musste im vorliegenden Fall auf ausdrückliches Ersuchen Frankreichs von diesem Grundsatz abgewichen werden, da die französische Seite den Abschluss dieser Verhandlung von der Verabschiedung von Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens abhängig machte. Auf jeden Fall wird jedes Abkommen, welches parallel anwendbar sein könnte, in jedem Einzelfall gemäss seinen Besonderheiten und nach dem Grundsatz der lex specialis zu prüfen sein.

Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens bestimmt, dass der Informationsaustausch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, d.h. nicht nur für die vom Abkommen erfassten Steuern, möglich sein muss. Absatz 10.1 des Kommentars zu Artikel 26 Absatz 1 verleiht jedoch den Vertragsstaaten, die das wünschen, die Möglichkeit, die Anwendung des oben genannten Absatzes 1 auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken, zum Beispiel wenn ein Bundesstaat, in Bezug auf Steuern, die in der Hoheit von dezentralisierten Einheiten liegen, nicht zum Abschluss internationaler Abkommen ermächtigt ist. Das trifft auf die Schweiz nicht zu.

Absatz 1 hält unter anderem fest, dass jene Informationen auszutauschen sind, die für die Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf Anfrage, was aus Artikel 10 des Zusatzabkommens hervorgeht, mit welchem eine Ziffer XI in das Zusatzprotokoll zum Abkommen eingefügt wurde, insbesondere aus dem letzten Absatz dieser Ziffer. So genannte „fishing expeditions“ sind explizit ausgeschlossen. Der ersuchende Staat ist gehalten, zuvor alle