Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates, ungeachtet allfälliger Beschränkungen durch die innerstaatliche Gesetzgebung, ermittelbar sind.

Die Schweiz besitzt im Falle eines Steuerbetruges, auf Grund des Strafverfahrens des innerstaatlichen Rechts, die erforderlichen Mittel um die im Absatz 5 angestrebten Auskünfte zu erhalten. Der neu vereinbarte Informationsaustausch erfordert indessen nicht mehr das Vorliegen eines Steuerdeliktes. Damit diese Abkommensverpflichtungen durch die Vertragsstaaten umgesetzt werden können, wurde mit dem letzten Satz des Absatzes 5 die nötige gesetzliche Grundlage geschaffen und somit die erforderlichen Verfahrensbefugnisse für die Erlangung der ersuchten Informationen ermöglicht. Das anzuwendende Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

Die Bestimmungen von Artikel 28 werden im Protokoll zum Abkommen weiter konkretisiert (Art. 10 des Zusatzabkommens, der in das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine neue Ziffer XI einführt). Das Zusatzprotokoll hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst « fishing expeditions » ausdrücklich aus. Weiter legt es die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest. Notwendig ist insbesondere eine eindeutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie, sofern bekannt, der Person (z.B. der Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Daraus folgt, dass sich der Informationssaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Zumindest seitens der Schweiz steht fest, dass sie mangels spezifischer Anführung der zur Identifikation erforderlichen Elemente, nicht im Stande sein wird, einem Informationsersuchen konkret Folge zu leisten. Insbesondere, falls die Bank als Informationsinhaber nicht bezeichnet werden kann in einem Amtshilfegesuch, ist eine Ermittlung von Bankdaten grundsätzlich nicht möglich. Dies wurde Frankreich in den Verhandlungen mitgeteilt und die französische Verhandlungsdelegation war damit einverstanden. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht. Die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen sind gewahrt, dürfen jedoch den Informationsaustausch nicht in unzulässiger Weise behindern oder verzögern.

Die revidierten Bestimmungen zum Informationsaustausch gelten für das Kalender- oder Geschäftsjahr ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Unterzeichnung des Zusatzabkommens folgt. Für die Vorjahre beschränkt sich der Informationsaustausch auf die Informationen, die für die ordentliche Anwendung des Abkommens entsprechend dem heutigen Artikel 28 erforderlich sind.

Frankreich kennt gegenwärtig etwa 58 (Gegen-)massnahmen, die nach innerstaatlichem Recht eine unterschiedliche und präferenzielle Behandlung erlauben, je nachdem, ob die steuerbegründende Tatsache (oder Einkünfte) mit einem Ansässigen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beziehungsweise aus einem Staat zusammenhängt oder nicht, der mit Frankreich eine abkommensrechtlich verankerte Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht vereinbart hat. Diese Massnahmen reichen von einem höheren Satz für die Veräusserung von Immobilien in Frankreich durch einen in der Schweiz Ansässi-