Vorlage

Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexiko AS 2009

i) werden bei der übertragenen Gesellschaft die Anschaffungskosten der Aktien auf der Grundlage der Kosten berechnet, die dem Veräusserer entstanden sind, zuzüglich aller entrichteten Barzahlungen oder anderen Vergütungen, ausser Aktien oder anderen Rechten,;

oder

ii) wird der Gewinn durch eine andere Berechnungsmethode ermittelt, die grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.

Falls die Übertragung gegen Barzahlungen oder andere Vergütungen als Aktien oder andere Rechte erfolgt, kann der Gewinn (begrenzt auf die Höhe der Barzahlungen oder anderer Vergütungen, bei denen es sich nicht um Aktien oder andere Rechte handelt) ungeachtet des Vorangehenden durch den Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, ansässig ist.

Art. VI

Buchstabe c) von Artikel 21 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Buchstaben c) ersetzt:

«c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte nach Artikel 13 Absatz 6, so rechnet die Schweiz den in Mexiko gemäss diesem Absatz 6 auf diese Einkünfte erhobenen Steuerbetrag auf Verlangen an die schweizerische Steuer an; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Mexiko besteuert werden können.»

Art. VII

Absatz 1 und 2 von Artikel 24 (Informationsaustausch) des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat aufgrund von Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen