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Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 10 Seiten
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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexiko AS 2009
Art. V
1. Nach Absatz 5 von Artikel 13 (Kapitalgewinne) des Abkommens wird ein neuer Absatz 6 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
«6.
a) Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des besteuerbaren Gewinns nicht übersteigen.
b) Ungeachtet von Buchstabe a) findet Absatz 5 weiterhin Anwendung im Falle einer Veräusserung von Aktien:
i) die regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
ii) durch Banken oder Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften oder
iii) durch Pensionsfonds.»
2. Nach dem neuen Absatz 6 von Artikel 13 (Kapitalgewinne) des Abkommens wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
«7. Im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Übertragung der Aktien innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe erfolgt und wenn die Übertragung gegen Aktien oder andere Rechte am Kapital der übertragenen Gesellschaft oder einer damit verbundenen Gesellschaft erfolgt, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes der übertragenen Gesellschaft verfügt und in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat, dies jedoch nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die übertragene Gesellschaft ist in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat;
b) der Veräusserer oder die übertragene Gesellschaft hält vor und unmittelbar nach der Übertragung direkt oder indirekt mindestens 80 Prozent der Stimmanteile und des Wertes des oder der jeweils anderen oder eine Gesellschaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat, hält direkt oder indirekt (über in diesen Staaten ansässige Gesellschaften) mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes jeder anderen; und
c) zur Ermittlung des Gewinns aus einer späteren Veräusserung