Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten

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Eidg. Steuerverwaltung D 3.MEX.12 – Bn/Ast/OBD

16. Juli 2009

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungs-

abkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

1. Ausgangslage

Die mexikanischen Behörden haben im Jahre 2006 eher allgemein, dann im Jahre 2007 ausführlicher ihrer Besorgnis über die Entwicklung der Situation aufgrund aggressiver Steuerplanung unter Einbezug der Schweiz Ausdruck gegeben und machten Verletzung der Interessen ihres Landes geltend. Es ging dabei besonders um die Benutzung der Schweiz, insbesondere durch Sitzverlegung der grossen mexikanischen Gesellschaften in die Schweiz unter Ausnutzung der im Artikel 4 (steuerlicher Wohnsitz) des Doppelbesteuerungsabkommens vom 3. August 1993

(SR 0.672.956.31; hienach DBA-MEX) gebotenen rechtlichen Möglichkeiten, um von den hiesigen vorteilhaften Steuerregimen zu profitieren.

Dieses Anliegen betraf nur die in der Schweiz niedergelassenen Gesellschaften, die von den mexikanischen Behörden als Gesellschaften betrachtet wurden, die das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko missbräuchlich beanspruchten, indem sie ihre steuerliche Ansässigkeit durch Errichtung der tatsächlichen Geschäftsleitung (vorherrschendes Kriterium um eine Doppelansässigkeit zu beseitigen, Art. 4 Abs. 3) in der Schweiz von Mexiko in die Schweiz verlegten, dabei aber den statutarischen Sitz in Mexiko beibehielten.

Mexiko wünschte infolgedessen gewisse Absicherungen, insbesondere durch die Revision der Abkommensregelung, welche bei einer Doppelansässigkeit von Gesellschaften die Ansässigkeit gemäss Abkommen dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft zuweist, sowie durch die Einführung einer Klausel, welche die Abkommensvorteile für steuerlich privilegierte Gesellschaften einschränkt. Die Aufnahme dieser Forderungen war eine Bedingung „sine qua non“, um einerseits von seiner Kündigungsdrohung Abstand zu nehmen und anderseits um die schweizerische Praxis in Bezug auf den Informationsaustausch (Informationsaustausch nicht nur zur richtigen Durchführung des Abkommens, sondern auch für die Anwendung des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug) anzunehmen.

Die Gelegenheit der Revision wurde wahrgenommen, um das Abkommen hinsichtlich gewisser überholter Bestimmungen des Protokolls zu aktualisieren sowie zur Anpassung einiger Bestimmungen an die Entwicklungen der jeweiligen Abkommenspolitik.