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Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 10 Seiten
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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexiko AS 2009
Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
In Bezug auf Unterabsatz i besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten oder Einkünfte für solche Einrichtungen zu erwirtschaften.
b) In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung» den Ort bezeichnet, an dem sich gemäss sämtlicher erheblicher Tatsachen und Umstände die zentrale Leitung befindet und an dem die zur Geschäftsführung des Unternehmens notwendigen kaufmännischen Entscheide und Operationen vorgenommen und ausgeführt werden.»
Art. IX
Die Buchstaben a) und c) von Ziffer 3 des Protokolls zu Artikel 7 werden aufgehoben. Buchstabe a wird durch den folgenden neuen Buchstaben a ersetzt:
«a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle von Gewinnen aus Tätigkeiten, die durch eine Betriebsstätte ausgeübt werden, nur diejenigen Beträge dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, die sich aus den ausgeübten Funktionen, den verwendeten Aktiven und den durch diese Betriebsstätte übernommenen Risiken ergeben.»
Art. X
Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch die folgende neue Ziffer 6 ersetzt:
«6. Zu den Artikeln 10, 11 und 12
1. Die Bestimmungen von Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die gemäss einer Gewinndurchlaufregelung bezahlt werden oder die Teil einer solchen Regelung sind. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bezeichnet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die Vorteile, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehen, und wenn der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens über Fälle oder Umstände