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Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexiko AS 2009

einigen, in denen der Hauptzweck der Errichtung einer Gewinndurchlaufregelung die Beanspruchung der Vorteile im Sinne dieser Bestimmung ist.

2. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, an der im anderen Staat ansässige Personen durch Beteiligung oder in anderer Weise ein erhebliches unmittelbares oder mittelbares Interesse haben, kann eine Entlastung von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf die aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhoben werden, nur dann beanspruchen, wenn diese Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im erstgenannten Vertragsstaat der Unternehmenssteuer unterworfen sind und nicht steuerbefreit sind und nicht von einer Reduktion, einem Steuerfreibetrag oder einer anderen besonderen Konzession oder einem speziellen Vorrecht profitieren, die von anderen in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen nicht beansprucht werden könnten.»

Art. XI

Folgende Ziffer 6 bis. zu Artikel 11 wird nach der neuen Ziffer 6 zu Artikel 10, 11 und 12 des Protokolls zum Abkommen hinzugefügt:

«6bis. Zu Artikel 11

Im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen tieferen Steuersatz auf Zinsen vereinbaren als im vorliegenden Abkommen in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen ist, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung in Kraft tritt.»

Art. XII

Die nachfolgenden Buchstaben c) und d) werden nach Buchstabe b) von Ziffer 7 des Protokolls zu Artikel 12 des Abkommens hinzugefügt:

«c) Im Sinne von Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen Steuersatz auf Lizenzgebühren vereinbaren, der weniger als 10 vom Hundert beträgt, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung in Kraft tritt.

d) Im Sinne von Absatz 3 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in einer Vereinbarung oder einem Abkommen übereinkommen, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 12 auszuschliessen, dann findet dieser Ausschluss auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung oder ein solches Abkommen in Kraft tritt.»

Art. XIII

Ziffer 9 wird aufgehoben und durch die folgenden neuen Ziffern 9, 10 und 11 des Protokolls zum Abkommen ersetzt: