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Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexiko AS 2009

derjenigen nach Artikel 22 (Gleichbehandlung) und Artikel23

(Verständigungsverfahren).»

Art. III

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

«1. Dividenden, die eine im Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person bezahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden

a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:

i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; oder

ii) ein anerkannter Pensionsfonds oder eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung ist;

b) können unter Vorbehalt von Buchstabe a) auch im Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.»

Art. IV

1. Die Buchstaben a) und b) von Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen) des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Buchstaben a) und b) ersetzt:

«a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,

i) die an eine Bank oder an einen bewilligten Effektenhändler oder an eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft bezahlt werden;

ii) die aus Obligationen oder Wertpapieren stammen, die regelmässig an einem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.»

2. Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

«4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die nach der Steuergesetzgebung des Staates, aus dem sie stammen, der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Darlehen.»