Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten
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OECD Mitgliedstaat eine Residualsteuer von weniger als 10 % auf Lizenzgebühren vereinbart oder bei der Definition der Lizenzgebühren das Leasing aus diesem Begriff streicht.
Artikel XIII (Neue Ziffer 9 des Protokolls zu Artikel 18 des Abkommens – Ruhegehälter)
Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis stellt die neue Ziffer 9 klar,
dass Kapitalleistungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge ausbezahlt wurden, unter den Begriff der Ruhegehälter fallen.
Artikel XIII (Neue Ziffer 10 zu Artikel 23 des Abkommens – Verständigungsverfahren)
Die Schweiz wünschte die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel, wie sie im Musterabkommen der OECD vorgesehen ist. Für Mexiko gab es jedoch nur zwei mögliche Lösungen, entweder die Aufnahme einer nicht zwingenden Schiedsgerichtsklausel wie sie Mexiko mit den USA vereinbart hat, oder eine Garantie zur Gleichbehandlung der Schweiz durch eine Meistbegünstigungsklausel auf diesem Gebiet. Aufgrund einer möglichen Entwicklung Mexikos in diesem Bereich erschien es vorteilhafter, eine (nicht automatische) Meistbegünstigungsklausel in Ziffer 10 des neuen Protokolls aufzunehmen. Gewährt Mexiko einem anderen Staat eine vorteilhaftere Regelung im Bereich des Schiedsverfahrens, werden Revisionsverhandlungen aufgenommen, um diese Klausel ins schweizerisch-mexikanische Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen.
Artikel XIV – Inkrafttreten
Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen tritt mit Erhalt der zweiten Notifikation betreffend die Beendigung der notwendigen internen Verfahren im Hinblick auf das Inkrafttreten, in Kraft. Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar des Jahres anwendbar, das auf das Datum des Inkrafttretens folgt, und schliessen den im neuen Artikel 24 des Abkommens vorgesehenen Informationsaustausch mit ein.
3. Beurteilung und Schlussfolgerung
Im Grossen und Ganzen enthält dieses Änderungsprotokoll Lösungen, die nicht nur eine nachteilige Situation in den bilateralen Beziehungen vermeiden (mögliche Kündigung des Abkommens), sondern auch die Rahmenbedingungen für schweizerische Investoren in Mexiko sichern und weiter verbessern. Unvermeidbare Konzessionen mussten gewährt werden, aber ihre Tragweite sollte für die Schweiz und insbesondere auch für die schweizerischen Investoren in Mexiko vollständig annehmbar sein. Diese Revision bringt zahlreiche Abkommensbestimmungen auf den aktuellen Stand. Auf dem für die Schweiz wichtigen Gebiet der Zinsen und Lizenzgebühren garantiert sie schweizerischen Investoren in Mexiko ausserdem eine gleich günstige Behandlung wie den Investoren aus Drittländern, die Mitglieder der OECD sind. Schliesslich setzt die Schweiz in Bezug auf Artikel 26 des OECD Musterabkommens ihre im März 2009 eingegangenen Verpflichtungen um.