Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten

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rend den 5 ersten Anwendungsjahren gestrichen. Somit ist dieser Paragraph des Abkommensprotokolls in seiner Gesamtheit aufgehoben.

Eine Meistbegünstigungsklausel garantiert der Schweiz, die gleiche vorteilhafte Behandlung, welche seitens Mexikos, nach Unterzeichnung des vorliegenden Revisionsprotokolls, auch einem anderen Mitgliedstaat der OECD gewährt wird.

Artikel V und VI (Art. 13 und 21, Abs. 2, lit. c des Abkommens – Kapitalgewinne)

Gemäss innerstaatlich mexikanischem Recht werden Gewinne aus der Veräusserung von Aktien zum Satz von 28 % auf dem Nettobetrag bzw. 25 % auf dem Bruttobetrag besteuert (dies, wenn kein Steuervertreter in Mexiko besteht). Die mexikanische Seite hat auf die Bestätigung dieses Besteuerungsrechts auf Aktien im Abkommen insistiert. Im Gegenzug war sie bereit, die Steuer zu reduzieren und gewisse Befreiungen vorzusehen. Im Rahmen der Gesamtlösung wurde schliesslich ein auf 10 % beschränktes Besteuerungsrecht auf Gewinnen aus Aktien (mit Anrechnung als Gegenleistung) mit folgenden Ausnahmen zugestanden: Kapitalgewinne auf Aktien, die an der Börse gehandelt werden, die durch Banken, Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften oder Pensionsfonds verkauft werden, sind befreit.

Ausserdem werden Kapitalgewinne in Fällen von Reorganisation unter folgenden kumulativen Bedingungen befreit, wenn die Übertragung innerhalb einer Unternehmensgruppe erfolgt, die übertragene Gesellschaft in einem der Vertragsstaaten oder in einem Drittstaat ansässig ist, der einen umfassenden Informationsaustausch mit Mexiko kennt, die Beteiligung vor und unmittelbar nach der Übertragung zu 80 % der Stimmrechte und des Wertes direkt oder indirekt von verbundenen Gesellschaft gehalten wird und die Übertragung gegen Aktien erfolgt (Barzahlungen profitieren nicht von der Befreiung).

Gegebenenfalls ist in Artikel 21, Absatz 2, Buchstabe c des Abkommens die Anrechnung vorgesehen.

Artikel VII und XIII (Art. 24 des Abkommens und neue Ziffer 11 des Protokolls – Informationsaustausch)

Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.

Der neue Artikel 24 entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, dem Verzicht auf die Weitergabe der Informationen an Aufsichtsbehörden, der Möglichkeit zum