Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten

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schäftsleitung durch Paragraph 24 des OECD-Kommentares betreffend Artikel 4 Absatz 3 für genügend präzisiert hält, war die extreme Sensibilität der mexikanischen Behörden in diesem Punkt (Verlegung des steuerlichen Sitzes von multinationalen mexikanischen Gesellschaften in die Schweiz) zu beachten sowie die Tatsache, dass die Schweiz schon vergleichbare Lösungen in anderen Abkommen (z. B. mit Grossbritannien) angenommen hat. Um nicht in allen Punkten die effektiven schweizerischen Interessen in Gefahr zu bringen, wurde im Rahmen eines Gesamtpakets schliesslich folgende Lösung vereinbart:

Bei Doppelansässigkeit von anderen als natürlichen Personen wird die Ansässigkeit im Verständigungsverfahren bestimmt. Ohne Einigung kann eine Gesellschaft das Abkommen nur hinsichtlich der Artikel 22 (Gleichbehandlung) und 23 (Verständigungsverfahren) beanspruchen. Das Kriterium des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung ist jedoch in Artikel VIII des Änderungsprotokolls (neue Ziffer 2, lit. b des Abkommensprotokolls) in dem Sinne klargestellt, dass die zuständigen Behörden den Ort, an dem faktisch die Schlüsselentscheide, die kaufmännischen Entscheide und nötigen Operationen zur Geschäftsführung des Unternehmens vorgenommen und ausgeführt werden auf der Basis sämtlicher stichhaltiger Tatsachen und Umstände beurteilen müssen.

Auf schweizerisches Begehren hin stellt die neue Ziffer 2, Buchstabe a des Abkommensprotokolls klar, dass die anerkannten Vorsorgeeinrichtungen sowie die gemeinnützigen Organisationen ansässige Personen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens sind.

Artikel III (Art. 10 des Abkommens – Dividenden)

Entsprechend der von der Schweiz verfolgten Abkommenspolitik sieht die revidierte Bestimmung den Nullsatz für Dividenden aus Beteiligungen von 10 % (zurzeit beträgt der Satz 5 % bei Beteiligungen von 25 %) und 15 % in allen andern Fällen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen profitieren, unabhängig vom Beteiligungsgrad, auch vom Nullsatz.

Die in Ziffer 9 Buchstabe b des Abkommensprotokolls vorgesehene fiktive Steueranrechnung, die für die Dauer der ersten 5 Jahre der Anwendung des Abkommens galt und seither gegenstandslos war, wird aufgehoben.

Artikel IV (Art. 11 des Abkommens – Zinsen)

Im Rahmen des Schlusskompromisses wurde die Quellenbesteuerung auf Zinsen, die an eine Bank, einen Wertschriftenhändler, einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft bezahlt werden, sowie von Zinsen aus Obligationen und Titeln, die regelmässig auf dem autorisierten Markt gehandelt werden, auf 5 % (gegenüber zurzeit 10 % für Zinsen an Bankinstitute) beschränkt. In allen andern Fällen wird der Satz von aktuell 15 % auf 10 % herabgesetzt.

Ausserdem wird für die Definition der Zinsen auf die steuerliche Behandlung nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaates verwiesen.

Wie bei den Dividenden, wird die Bestimmung in Ziffer 9 Buchstabe a des Abkommensprotokolls betreffend die Reduktion des Bruttobetrags der Zinsen um 5 % wäh-