Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten
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Bericht auf die wichtigsten Bestimmungen der Revision zu beschränken, werden diese Änderungen nachstehend nicht kommentiert.
Artikel I (Artikel 2 des Abkommens – unter das Abkommen fallende Steuern)
Eine neue mexikanische Steuer auf dem Einkommen, die “l’Impuesto Empresarail a Tasa Unia“ (IETU), ist Anfang 2008 in Kraft getreten. Mit dieser Steuer wird angestrebt aggressive Steuerpraktiken, insbesondere betreffend Immaterialgüterrechte, zu beschränken. Diese Steuer hat aus mexikanischer Sicht im Wesentlichen eine bessere Zusammenarbeit der Steuerpflichtigen mit den Steuerbehörden zum Ziel. Nebst der Tatsache, dass es sich bei dieser Steuer um eine Minimalsteuer zu einem einheitlichen Satz von 16,5 % (17 % für 2009) handelt, die zur Zeit auf dem cash flow erhoben wird (jedoch unter Ausschluss von gewissen Abzügen und Einkünften wie Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen), liegt ihr hauptsächlicher Charakter in der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen, die zwischen ansässigen, zwischen ansässigen und nichtansässigen Personen oder zwischen verbundenen Körperschaften gezahlt werden. Im Fall von Verlusten erweist sich diese Steuer als ungünstig. Wenn die Einkommensteuer diese Minimalsteuer übersteigt, werden Abzüge wieder möglich. In der Praxis ist es anscheinend möglich, die Herabsetzung für Zinsen zu beantragen, sofern die Regeln gegen die Unterkapitalisierung oder der Drittvergleich eingehalten werden. Es ist vorgesehen, dass ein Bericht über die Ergebnisse dieser Steuer dem mexikanischen Kongress um das Jahr 2011 vorgelegt wird. Dabei sollen insbesondere Verzerrungen, die durch die Einführung der Beschränkung der Abzüge entstanden sind, beurteilt werden.
Aus schweizerischer Sicht ist es zulässig, die IETU als Einkommensteuer im Sinne von Artikel 2, Absatz 4 DBA-MEX zu betrachten. Diese Steuer wurde folglich in den Katalog der mexikanischen Steuern aufgenommen; Artikel 22 Absatz 6 ist konsequenterweise angepasst worden, indem die Referenz auf die mexikanische Steuer auf den Aktiven gestrichen wurde. In Anbetracht dessen, dass die Schweiz eine Doppelbesteuerung durch Befreiung vermeidet, dürfte sich die Tragweite dieser Steuer auf den Schutz gegen eventuelle Diskriminierungen (welche im gegenwärtigen Zustand nicht zu existieren scheinen) beschränken.
Artikel II und VIII (Art. 4 des Abkommens und neue Ziffer 2 des Protokolls – Wohnsitz)
Zur Regelung der Sitzverlegung mexikanischer Gesellschaften in die Schweiz forderte Mexiko, in Abweichung von den Lösungen des OECD-Musterabkommens sowie des heutigen Abkommens, die Doppelansässigkeit, ausser bei natürlichen Personen, im Verständigungsverfahren zu lösen.
Auf mexikanischer Seite vertrat man die Meinung, dass es schwierig sei zu bestimmen, wo sich die Schlüsselfunktionen befänden, die erlaubten, das Kriterium des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung festzulegen, wenn sich der Verwaltungsrat in einen und die Direktion im andern Vertragsstaat befinde. Daher wäre es nötig, auf das Verständigungsverfahren zurückzugreifen, anstatt einfach auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abzustellen.
Obwohl die Schweiz den Rückgriff auf das Verständigungsverfahren bereits unter dem aktuellen Wortlaut für möglich und der Begriff des Orts der tatsächlichen Ge-