Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/138: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Mexiko auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 9 Seiten

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Informationen zur richtigen Durchführung des Abkommens entsprechend dem geltenden Artikel 24.

Artikel IX (Ziffer 3 des Abkommensprotokolls zu Art. 7 des Abkommens – Unternehmensgewinne)

Ziffer 3 des aktuellen Abkommensprotokolls enthält gewisse Regeln betreffend die Zuweisung der einer Betriebstätte anzurechnenden Gewinne und bezieht sich in dieser Hinsicht ausserdem auch auf das OECD-Musterabkommen in der Fassung von 1977. Auf mexikanischen Vorschlag hin wurde übereinstimmend vereinbart, die aktuellen Buchstaben a und c von Ziffer 3 durch einen neuen Buchstaben a zu ersetzen. Die der Betriebstätte zuzuschreibenden Gewinne sind demnach aufgrund der ausgeübten Funktionen, der verwendeten Aktiven und der durch die Betriebstätte übernommenen Risiken zu bemessen. Die Schweiz beurteilt diesen Vorschlag als annehmbar. Sowohl aus dem Gesichtspunkt der direkten Methode der Gewinnzuteilung an die Betriebstätte als auch der indirekten Methode, weil sich in letzterem Fall die Verteilschlüssel auf die tatsächlichen Verhältnisse stützen, die als entsprechende Kriterien für die Verteilung gelten.

Artikel X (Neue Ziffer 6 des Abkommensprotokolls – Einschränkung der Abkommensvorteile betreffend Art. 10, 11 und 12)

Für Mexiko war eine Bestimmung zur Beschränkung der Abkommensvorteile eine unabdingbare Bedingung, um einerseits von der Kündigungsdrohung Abstand zu nehmen und anderseits, die schweizerische Politik zum Informationsaustausch anzunehmen. Nach einer ausführlichen Diskussion hat sich die mexikanische Seite bereit erklärt, eine Missbrauchsbestimmung aufzunehmen, so wie sie die Schweiz mit Chile vereinbart hat und eine Klausel hinzuzufügen, die die Abkommensvorteile hinsichtlich der als schädlich beurteilten kantonalen Praktiken beschränkt. Im Zug einer Globallösung einigten sich beide Seiten schliesslich hinsichtlich der Artikel 10, 11 und 12 (Beschränkung auf die passiven Einkommen, im Gegensatz zu den anfänglichen mexikanischen Forderungen, die sich auch auf die aktiven Einkommen beziehen) auf die Aufnahme der schon zwischen der Schweiz und Chile vereinbarten Klausel sowie auf eine beschränkende Klausel für Gesellschaften, die durch ansässige Personen des andern Vertragsstaats kontrolliert werden. Diese Gesellschaften können die Abkommensvorteile nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Gewinnsteuern unterliegen ohne befreit zu sein (analog zur Bestimmung im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU oder z.B. dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien) oder wenn sie nicht von einer Reduktion, einem Steuerfreibetrag oder einer andern Konzession oder speziellen Bevorzugung profitieren, die für die andern Ansässigen dieses gleichen Staates nicht verfügbar sind.

Artikel XII (Neue lit. c und d der Ziffer 7 des Abkommensprotokolls zu Art. 12 des Abkommens – Lizenzgebühren)

Die Schweiz wünschte eine Reduktion des Residualsteuersatzes für Lizenzgebühren. Auf mexikanischer Seite hat man gegenwärtig jedoch nicht im Sinn, die Abkommenspolitik auf diesem Gebiet zu ändern. Um eine Garantie zu erhalten, dass die Schweiz an einer möglichen Entwicklung dieser Politik teilhaben kann, wurden unter Ziffer 7 des Abkommensprotokolls in Buchstaben c) und d) Meistbegünstigungsklauseln eingefügt, die automatisch anwendbar sind, wenn Mexiko mit einem anderen