Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 5 Seiten

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3.2 Kassenträger

Von den 36 Kassenträgern haben sich 24 vernehmen lassen: Kantonale Kassen => AG, BE, BL, BS, FR, GE, SH, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH, ZG; Private Kassen => UNIA, Syna, AVIZO, Verband privater Arbeitslosenkassen Schweiz/Passages, Jeuncomm, Association interprofessionelle Fleurier, Fédération des entreprises romandes/SG, Fédération des entreprises romandes/Arc jurassien.

Das Hauptziel der vorliegenden Anpassungen - die bessere Verankerung der Haftungsbeschränkung und der Haftungsrisikovergütung im Gesetz (Art. 82 Abs. 5 und Art.

85g Abs. 5 AVIG neue Fassung) und in der Verordnung (Art. 114 und 114a AVIV neue Fassung) sowie die Überführung des Reglementes über die Haftungsrisikovergütung in eine

Departementsverordnung - wird von den Trägern der Kassen grossmehrheitliche begrüsst.

3.2.1 Zur Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Kassen

Es sprechen sich einige Kassen dafür aus, die Vergütungssumme auf 80 statt wie bisher auf 75 Prozent der Haftungssumme festzulegen (vgl. Art. 2 ).

Einige Kassen sind mit dem neuen Verteilschlüssel der Haftungsrisikovergütungssumme (vgl. Art. 3) nicht einverstanden. Sie möchten grundsätzlich nach bisherigem Verteilschlüssel (Giesskannenprinzip mit Pauschalvergütung) entschädigt werden. Andere Kassen hingegen, sind ohne Vorbehalt mit dem neuen Verteilschlüssel einverstanden.

Eine klare Minderheit (3 Vernehmlasser) möchte die vorliegenden Änderungen erst per 1.1.2011 in Kraft gesetzt haben.