Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 5 Seiten
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1. Einleitung
a) Trägerhaftung
Art. 82 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG/SR 837.0) sieht vor, dass der Träger dem Bund für Schäden haftet, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht (= Trägerhaftung der Kassen). Art. 85g Abs. 1 AVIG sieht für die Kantone, namentlich für ihre regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) die gleiche Haftungsregelung vor (Trägerhaftung der Kantone).
b) Haftungsrisikovergütung
Ausgehend von der Trägerhaftung der Kassen und Kantone bestimmen Art. 82 Abs. 5 und 85g Abs. 5 AVIG, dass der Ausgleichsfonds den Trägern das Haftungsrisiko angemessen vergütet. Er kann für sie eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest. Art. 114a Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV/SR 837.02) sieht vor, dass die
Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut schreibt. Nach Abs. 2 überträgt der Bundesrat dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen.
c) Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung
Die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung ist seit dem 1. Juli 2003 in Reglementen der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO) konkretisiert worden. Diese
Reglemente wurden jeweils in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen
ausgearbeitet und angepasst. Sie regeln insbesondere die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall, volle Haftung bei vorsätzlicher Handlungsweise sowie die Grundlage für die Ermittlung der Haftungsrisikovergütung und den Verteilschlüssel der
Haftungsrisikovergütung.
d) Haftungsbeschränkung
Die geltende Regelung, den Kassenträgern bzw. den Kantonen das Haftungsrisiko für ihre Vollzugstätigkeit angemessen zu vergüten, hat sich bewährt. Da jedoch seit 2003 auf den Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung verzichtet werden musste, weil eine solche nicht zu vertretbaren Konditionen abgeschlossen werden konnte, hat das SECO die Haftung pro Schadenfall in obenerwähnten Reglementen auf Fr. 10‘000.- begrenzt, was weiterhin
Gültigkeit haben soll.
2. Grundzüge der Vorlage
Um die Rechtssicherheit zu stärken bzw. die Haftungsrisikovergütung gesetzlich besser zu verankern, werden die bisherigen Reglemente über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Kassen und Kantone in zwei Departementsverordnungen überführt. In diesem Zusammenhang haben das Bundesamt für Justiz und die Finanzverwaltung anlässlich einer Ämterkonsultation (27. März 2009) dem SECO nahegelegt, die Ausgestaltung der
Haftungsrisikovergütung sowie die bisherige Haftungsbeschränkung pro Schadenfall auf Fr. 10'000.- im Arbeitslosenversicherungsgesetz und auch in der
Arbeitslosenversicherungsverordnung besser zu verankern.
Die vorliegenden Verordnungsanpassungen (Art. 114 und 114a AVIV neue Fassung) tragen dem Begehren der beiden Bundesämter vollumfänglich Rechnung. Zudem hat das
Parlament anlässlich der vierten AVIG-Revision vom 19. März 2010 die bisherige
Haftungsbeschränkung pro Schadenfall auch im Gesetz besser verankert (Art. 82 Abs. 5 und Art. 85g Abs. 5 AVIG).