Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 5 Seiten

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2.1. Erläuterungen zu Art. 114 und 114a AVIV neue Fassung Art. 114 AVIV

In Abs. 2 wird nun die bisher auf Reglementsstufe geregelte Haftungsbeschränkung pro Schadenfall auf Fr. 10'000.- besser verankert, d.h. in die Verordnung überführt. Ebenfalls wie bisher gilt diese Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisungen der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 114a AVIV

Art. 114a ermächtigt das EVD, die Grundlage für die Berechnung der

Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung (Verteilschlüssel) festzulegen.

Auf dieser gesetzlich verbesserten Grundlage werden mit der Inkraftsetzung der

vorliegenden AVIV-Änderungen zwei neue Departementsverordnungen verabschiedet:

 Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der

Arbeitslosenkassen, und

 Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an Träger der Kantone.

3. Anhörung

Am 24. Februar 2010 wurde bei den Trägern der Arbeitslosenkassen und bei den Kantonen ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Diese hatten Gelegenheit bis am 24. März 2010 zu der vorliegenden Vorlage Stellung zu nehmen.

Für die Mitglieder des VSAA und die Kassenverbände wurde die Frist zur Stellungnahme bis am 25. April verlängert. Diese haben sich nicht vernehmen lassen.

3.1 Kantone

Von den 26 Kantonen haben sich 14 vernehmen lassen: BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, SZ, SH, TG, TI, UR, VS, VD.

Das Hauptziel der vorliegenden Anpassungen - die bessere Verankerung der Haftungsbeschränkung und der Haftungsrisikovergütung im Gesetz (Art. 82 Abs. 5 und Art.

85g Abs. 5 AVIG neue Fassung) und in der Verordnung (Art. 114 und 114a AVIV neue

Fassung) sowie die Überführung des bisherigen Reglementes über die Haftungsrisikovergütung in eine Departementsverordnung - wird von den Kantonen grossmehrheitlich begrüsst.

3.1.1 Zur Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

Es sprechen sich einige Kantone dafür aus, die Vergütungssumme auf 80 statt wie bisher auf 75 Prozent der Haftungssumme festzulegen (vgl. Art. 2).

Die Mehrheit der Kantone sind mit dem neuen Verteilschlüssel der Haftungsrisikovergütungssumme (vgl. Art. 3) einverstanden. Eine Minderheit möchte jedoch den bisherigen oder einen anderen Verteilschlüssel.

Eine klare Minderheit (1 Vernehmlasser) möchte die vorliegenden Änderungen erst per 1.1.2011 in Kraft gesetzt haben.