Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 7 Seiten
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Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen
Die heutige Zahl der Staaten mit zollfreier Einkaufsmöglichkeiten für ankommende Passagiere beträgt weltweit 19, worunter sich allein elf in Europa befinden. Sechs dieser Länder sind EU-Staaten (Ungarn, Tschechien, Polen, Malta, Slowenien, Zypern), obwohl das EG-Recht den zollfreien Einkauf bei der Ankunft nicht vorsieht.
Nicht zu übersehen ist, dass die Möglichkeit für Flugpassagiere, bei der Ankunft Waren zoll- und steuerbefreit zu erwerben, die bestehende Privilegierung des Flugverkehrs gegenüber dem Reisendenverkehr auf der Strasse, auf der Schiene oder auf den Wasserwegen verstärkt. Wer für seine Auslandferien das Flugzeug benützt, wird besser gestellt als Personen, die für ihre Ferien die Eisenbahn oder Autocars benützen. Da es um reine Inlandumsätze geht, stellt sich auch die Frage, weshalb Flugpassagiere, die einen Flughafen aus dem Zollausland anfliegen, besser gestellt sein sollen als solche, die denselben Flughafen von einem inländischen Flughafen aus anfliegen. Ferner werden auch die Zollfreiläden in den Flughäfen für bestimmte Inlandumsätze gegenüber andern Anbietern derselben Waren privilegiert. Damit stellt sich die Frage, ob sich diese Privilegierungen vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) rechtfertigen lassen und ob sie auf öffentlichen Interessen beruhen, die für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, im Vordergrund steht der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität) vorauszusetzen sind (vgl. Art. 36 BV). Diese Frage ist im Rahmen der Vernehmlassung zu klären.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Zollgesetz (ZG; SR 631.0)
Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
Artikel 16 regelt die Zollpflichtigkeit der Waren im Reiseverkehr. Es handelt sich dabei um Waren, die der Bundesrat ganz oder teilweise zollfrei erklärt oder für welche er Pauschalansätze festgelegt hat. Diese Waren sind nicht für den Handel bestimmt und werden anlässlich einer Reise vom Zollausland ins Zollinland über die Zollgrenze mitgeführt. Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird auf die Besonderheit der Zollfreiläden hingewiesen, wonach es sich bei den durch den vom Zollausland ankommenden Reisenden in den inländischen Zollfreiläden erworbenen Waren ebenfalls um Waren des Reiseverkehrs handelt, obwohl diese Waren nie das Zollinland verlassen haben, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (unverzollt und unversteuert) und somit nicht über die Zollgrenze geführt werden.
Für die in inländischen Zollfreiläden erworbenen Waren gelten die gleichen Freimengen und Wertfreigrenzen wie für diejenigen, welche über die Zollgrenze mitgeführt werden. Die darüber hinaus mitgeführten Mengen sind durch den Reisenden in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (verzollen und versteuern).
Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste
Mit der Ergänzung von Artikel 17 wird der zollfreie Einkauf geregelt.
In Absatz 1biswird festgehalten, dass nicht nur für an ins Zollausland abfliegende sondern eben auch für an vom Zollausland ankommende Reisende zollfreie Waren verkauft werden können. Der Bundesrat bezeichnet diese Waren in Artikel 69 der Zollverordnung, dessen Absatz 1 im Zusammenhang mit der vorliegenden Gesetzesänderung ebenfalls angepasst wird.
Auf Grund von Begehren betreffend die Ausweitung des Betriebes von Zollfreiläden auf andere Verkehrsarten, welche bereits in früheren Jahren an den Bundesrat herangetragen wurden, wird im Titel zum Artikel bewusst der Betrieb von Zollfreiläden auf den