Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 7 Seiten

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Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

ser Bestimmung sind unter anderem Gegenstände von der Steuer befreit, welche gemäss den Artikeln 63 – 67 ZV (Reiseverkehr) zollfrei zugelassen werden (Art. 1 Bst. b der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; SR 641.201.31). Überführt ein aus dem Zollausland ankommender Reisender somit Gegenstände nach Artikel 17 Absatz 1bisZG in den zollrechtlich freien Verkehr, für welche die Artikel 63 – 67 ZV die Zollbefreiung vorsehen, wird auch keine Steuer erhoben.

Die Ergänzung des Absatzes 1 bezweckt, dass aus dem Zollausland ankommende Reisende nur die Mengen gemäss den Artikeln 63 – 67 ZV steuerfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführen können, und zwar ungeachtet dessen, ob sie die Gegenstände nach Artikel 17 Absatz 1bisZG im Zollausland oder in einem inländischen Zollfreiladen erworben haben. Zudem dient sie der Transparenz, um allfällige Unklarheiten auszuräumen.

Aus dem Inland ankommende Reisende (z. B. ein von Zürich-Flughafen nach Genf fliegender Passagier) haben keinen Anspruch auf steuerbefreiten Einkauf in einem Zollfreiladen. In diesen Fällen fällt umgekehrt aber auch keine Einfuhrsteuer an, da der Reisende das Inland ja nie verlassen hat. Die Anspruchsberechtigung auf zollfreien Einkauf bei der Ankunft hat der Flugpassagier wie bereits heute beim Abflug mittels geeigneter Dokumente (z. B. e-Ticket) nachzuweisen.

2.3 Alkoholgesetz (AlkG; SR 680)

Art. 36

Nach Artikel 36 Absatz 1 AlkG wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch belastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, für die verwendete Menge von solchen eine Rückvergütung geleistet. Nach dem geltenden Recht gilt als Ausfuhr das Verbringen von Waren ins Zollausland, nicht aber in Zollfreiläden.

Das Verbringen von Waren in einen Zollfreiladen wird nach dem geänderten Artikel 61 Absatz 3 ZG als Abschluss des Ausfuhrverfahrens angesehen. Damit Waren, die mit einer Alkoholsteuer gemäss Alkoholgesetz belastet sind, beim Verbringen in einen Zollfreiladen entsteuert werden können, muss das Alkoholgesetz entsprechend angepasst werden.

2.4 Tabaksteuergesetz (TStG; SR 641.31)

Art. 24

Das Verbringen von Waren in einen Zollfreiladen wird nach dem geänderten Artikel 61 Absatz 3 ZG als Abschluss des Ausfuhrverfahrens angesehen.

Für nach Artikel 9 TStG im Inland hergestellte Tabakfabrikate entsteht die Steuerschuld, sobald diese für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind. Die Steuer wird dem Hersteller nur erstattet, wenn er den Nachweis einer ordentlichen Ausfuhr erbringen kann. Damit auch Tabakfabrikate, die in Zollfreiläden verbracht und dort verkauft werden, von diesem Drawback profitieren können, werden in die Zollfreiläden verbrachte Tabakfabrikate gleich behandelt, wie ausgeführte.

Ausländische oder unversteuerte inländische Tabakfabrikate werden in einem Transitverfahren nach einem Zollfreiladen abgefertigt.

Vgl. auch die Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 19. Dezember 2008, BBl 2009 203.