Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 7 Seiten
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Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen
Flugverkehr beschränkt. Diese Beschränkung basiert auf einer Empfehlung der WZO, wonach der Betrieb von Zollfreiläden nur in Meerhäfen und Zollflughäfen zu bewilligen ist.
In Absatz 2 werden die Zollfreiläden nicht mehr erwähnt, weil diese eigene Vorräte haben oder ihre Vorräte entweder direkt aus dem Zollausland, aus Zolllagern oder Zollfreilagern beziehen. Die Bestimmungen dazu finden sich in den Artikeln 50 – 57 (Zolllager) und 62 – 67 (Zollfreilager) zum Zollgesetz wieder. Die Lagerhaltung der Vorräte in den Zollfreiläden selber wird nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager geregelt (s.a. ZV Artikel 69).
Art. 21 Zuführungspflicht
Nach Absatz 1 sind alle Waren, welche ins Zollgebiet verbracht oder danach übernommen werden, einer Zollstelle zuzuführen. Beim Kauf von Waren in Zollfreiläden durch vom Zollausland ankommende Reisende befindet sich die Ware bereits im Zollgebiet. In diesem Fall ist der ankommende Reisende die zuführungspflichtige Person, da sie die Ware durch Kauf im Zollfreiladen übernimmt. Die Ergänzung des Absatz 1 regelt den abweichenden Verfahrensablauf und dient in diesem speziellen Fall als Präzisierung und um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.
Art. 61 Ausfuhrverfahren
Das Ausfuhrverfahren dient dem Überführen der Waren ins Zollausland, d.h. die Waren werden aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt. Wer Waren ausführen will, muss sie zum Ausfuhrverfahren anmelden. Dieses gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland, in ein Zollfreilager oder ins Transitverfahren überführt werden. Eine Erstattung von Einfuhrzoll- und Steuerabgaben erfolgt nur, sofern der Nachweis einer ordentlichen Ausfuhr erbracht werden kann. Damit auch die inländischen Waren, die in Zollfreiläden verbracht und an vom Zollausland ankommende Reisende verkauft werden, von dieser Regelung profitieren können, werden die Waren gleich behandelt wie ausgeführte.
Ausländische Waren (nicht in den freien inländischen Verkehr verbracht) werden auf Grund von Artikel 49 Absatz 1 ZG in einem Transitverfahren nach einem Zollfreiladen abgefertigt. Das Transitverfahren wird als ordnungsgemäss abgeschlossen betrachtet, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist in einen Zollfreiladen, in ein Zolllager oder Zollfreilager überführt werden.
2.2 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20)
Art. 19
Die Zollfreiläden gelten als Inland. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht den Inhabern dieser Läden, Gegenstände, welche nach Artikel 17 Absatz 1bisZG durch den Bundesrat zu bezeichnen sind, an nachgewiesenermassen aus dem Zollausland ankommende und an ins Zollausland abfliegende Reisende steuerfrei zu verkaufen.
Art. 73
Nach Absatz 1 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Steuer. Der Kauf von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bisZG in Zollfreiläden durch aus dem Zollausland ankommende Reisende erfolgt im Inland und ist dort von der Steuer befreit. Überführt ein aus dem Zollausland ankommender Reisender solche Gegenstände in den zollrechtlich freien Verkehr, unterliegen diese ebenfalls der Steuer auf der Einfuhr. Vorbehalten bleibt die Steuerbefreiung nach Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 1 MWSTG. Nach die-