Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 7 Seiten
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Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Das Gemeinschaftsrecht kennt weder den zollfreien Verkauf im innergemeinschaftlichen Verkehr noch den zollfreien Einkauf anlässlich der Ankunft aus dem Ausland (Art. 28 k der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1 und Art. 23 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren2). Tax-free-Verkaufsstellen gelten als private Zolllager des Typs E (Art. 525 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften3).
Der europäische Ministerrat entschied 1991 einstimmig, den zollfreien Verkauf für Reisende innerhalb der EG auf den 1. Juli 1999 aufzuheben. Er begründete seinen Entscheid namentlich damit, dass der zollfreie Verkauf innerhalb des Binnenmarktes eine Anomalität darstelle: steuerbefreite Verkäufe genossen zum damaligen Zeitpunkt einen Steuervorteil von 2 Milliarden ECU jährlich. Dies verursachte schwere Wettbewerbsverzerrungen und bevorzugte den Flug- und Fähren-Reisenden gegenüber anderer Verkehrsträger. Vom Entscheid des Ministerrats nicht betroffen ist der zollfreie Verkauf von Waren nach Drittländern und der Verkauf von Waren zum unmittelbaren Verbrauch an Bord von Flugzeugen und Schiffen.
Obwohl das EG-Recht den zollfreien Einkauf anlässlich der Ankunft aus dem Ausland nicht kennt und die Schweiz generell um eine weitestgehende Europakompatibilität der Schweizer Rechtsordnung bemüht ist, hat sich das Parlament im Interesse einer Stärkung der Schweizer Flughäfen, des Tourismusstandorts Schweiz und der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Einführung des zollfreien Einkaufs anlässlich der Ankunft aus dem Zollausland ausgesprochen.
Es findet sich keine Rechtsgrundlage zwischen der Schweiz und der EG, mit welcher sich der zollfreie Einkauf von Waren anlässlich der Ankunft aus dem Zollausland nicht vereinbaren lässt.
5. Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen stützt sich auf die Artikel 101, 105, 130, 131 und 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Zur grundrechtlichen Problematik vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1 am Ende.
1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; aufgehoben durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1
2 ABl. L 76 v. 23.3.1992, S. 1; aufgehoben durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 1
3 ABl. L 253 v. 11.10.1993, S. 1