Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 54 Seiten
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Art. 64 Abs. 5bis: Behandlungsbeitrag
Drei Viertel aller Vernehmlassungsteilnehmer lehnen den Behandlungsbeitrag klar ab.
Selbst in der Gruppe der Befürworter eines Behandlungsbeitrags und der Skeptiker, die ihn nicht grundsätzlich ablehnen – TI (56), CSP (3), EDU (22), GDK (51), groupmutuel (44), Kf (6), pharmaSuisse (43), santésuisse (36), SVV (48) RVK (32), SLKK (9), FDP (49), Centre Patronal –, bezweifeln viele die Wirksamkeit dieser Massnahme. Sie gehen davon aus, dass sie zwar eine positive Wirkung haben könnte, aber auch den Verwaltungsaufwand erhöhen würde, sodass der Ertrag im Vergleich zu den verursachten Unannehmlichkeiten gering wäre. FDP (49), kf (6), santésuisse (36) und SVV (48) sind der Ansicht, die Massnahme werde eher eine psychologische Wirkung entfalten als tatsächliche Einsparungen ermöglichen. Asci und SKS (42), FDP (49) und FMH (46) bezweifeln, dass diese psychologische Wirkung langfristig anhalten wird.
Der hauptsächliche Kritikpunkt sind die Kosten, die die Einführung des Behandlungsbeitrages verursachen würde und die nach Ansicht der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer wirkliche Einsparungen verhindern würden. Sowohl seitens der Leistungserbringer als auch der Versicherer sind sich alle einig, dass diese Massnahme mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Erwähnt werden beispielsweise die Verwaltung der Beiträge auf kantonaler Ebene, die Steuerung der Finanzströme und der Rechnungskontrollen, Probleme in der Abwicklung (Zusammenspiel mit den anderen Sozialversicherungsträgern) und das Problem des Inkassos bei Nichtbezahlung. FMH (46) betont weitere Probleme wie das Problem der Kurzkonsultationen, der Druck auf zu frühe Abklärungen, der Anreiz auf Hospitalisierung und das Problem des Notfalldienstes.
Das "Verspätungsrisiko" wird von FR (40), CSP (3), EVP (5), VASOS (51), FMH (46), FRC (41), GELIKO (35), KKA (18), Pro infirmis (4), pro mente sana (11), UNION (17) und VSAO (33) erwähnt: Diese Massnahme kann bewirken, dass kranke Menschen zu spät zum Arzt gehen und zuwarten, bis sich die Krankheit verschlimmert, oder Präventionsuntersuchungen unterlassen. Sie brauchen dann eine intensivere ärztliche Betreuung und teurere Medikamente. Das kann dann zu massiven Mehrkosten führen.
Die Kantone FR (40), VS (57) und TI (56), PdAS (58) sowie verschiedene Organisationen (Aids-Hilfe Schweiz (27), VASOS (51), FMH (46), pro mente sana (11), PULSUS (62), SBV (60), SHV (24), Spitex (15) und VSAO (33)) halten fest, diese Massnahme sei unsozial und stelle für Personen in unsicheren und wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen eine Benachteiligung und eine übermässige zusätzliche Belastung dar. Für die Grünen (38) und GELIKO (35) besteht die Gefahr, dass nicht diejenigen von Arztbesuchen abgehalten werden, die das System ausnützen, und dass auch Patienten bestraft werden, die sich sinnvoll verhalten. TI (56) und FRC (41) vertreten die Auffassung, diese Bestimmung laufe dem Grundsatz der Solidarität in Bezug auf den Gesundheitszustand und das Einkommen zuwider.
Nach Ansicht von FRC (41) versetzt diese Massnahme dem Hausarztmodell, das eine zunehmende Zahl von Akteuren bezüglich der Effizienz als zukunftsträchtig erachten, einen weiteren Schlag. VASOS (53) ist der Meinung, die besten medizinischen Berater eines Patienten seien die Ärzte, die er kenne und die ihn kennen würden.
ZG (16), SCG (12), FER (39), H+ (19) und KKA (18) kritisieren den Zwang der Barzahlung: Er sei realitätsfremd, anachronistisch, veraltet und widerspreche allen gängigen Entwicklungen. FMH (46) hält fest, diese Anforderung stehe im Widerspruch zum derzeit laufenden Projekt eHealth.
Die weiteren Vorschläge im Zusammenhang mit Art. 64 Abs. 5bissind nachstehend kurz zusammengefasst.