Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 54 Seiten

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Als problematisch erachten FR (40), TI (56), Centre Patronal (31), SBV (60), SGC (12) und PKS (21), dass den Kantonen bei der Regelung der Leistungsaufträge keine Rahmenbedingungen gesetzt würden. FR (40) und TI (56) verlangen zudem, dass der Bund den Kantonen die notwendigen statistischen Daten zur Verfügung stelle.

VSAO (33) ist der Ansicht, dass mit der neuen Spitalfinanzierung der Kostendruck auf die Spitäler weiter steigen werde. Mit den ambulanten Leistungen könnten die Spitäler Mehreinnahmen generieren, um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) und das Arbeitsgesetz einzuhalten. VSAO (33) spricht sich in diesem Zusammenhang für das Modell PGS (Modell der persönlichen Gesundheitsstelle) aus: Dort sei eine behördliche Steuerung der Spitalambulatorien unnötig, weil es für die Behandlung im Spital eine Überweisung der PGS bräuchte.

H+ (19) und SAGV (30) sprechen sich für die Streichung des neuen Absatzes aus, da die Tatsache, dass nur die ambulanten Spitalleistungen, nicht aber alle weiteren ambulanten Leistungen geplant würden, einer Strukturerhaltung gleichkäme; zudem bestehe die Gefahr einer Fehlplanung.

Die FDP (49) lehnt den Vorschlag ab und schlägt vor, dass eine Steuerung mittels Vergleich der Kosten und der medizinischen Qualität zielorientierter sei als eine kantonale Planung.

SGV (14) und SAGV (30) stehen der Massnahme eher ablehnend gegenüber, da sie ein weiterer staatlicher Eingriff darstelle

ZG (16), VS (57), EDU (22), EVP (5), asci und SKS (42), pharmaSuisse (43), physioswiss (61) und SSR (55) sind mit dem Vorschlag einverstanden. KKA (18) stimmt dem Vorschlag inhaltlich zu, ist vom formalen Aspekt her jedoch gegen die Dringlichkeit. JU (28) möchte zu dieser Bestimmung nicht Stellung nehmen, da sie nicht eine dringliche Massnahme darstelle. Die Diskussion über den Vorschlag solle in einem anderen Rahmen wieder aufgenommen werden.

TI (56), GDK (51) und FMH (46) sind inhaltlich mit dem Vorschlag bedingt einverstanden, beantragen aber, dass er gestrichen wird, da diese Frage im Rahmen der Nachfolgeregelung zur Zulassungsbeschränkung zu realisieren sei. Werde dies nicht so gemacht, müsse Art. 39 Abs. 1bis gemäss TI (56) und GDK (51) den Kantonen die Kompetenz einräumen, im Rahmen ihrer Planung die Zulassungsbedingungen der Spitäler zur Tätigkeit im ambulanten Bereich zu regeln. Bedingung für die Zustimmung sei aber, dass daraus nicht automatisch eine generelle Mitfinanzierungspflicht der Kantone abgeleitet werde. Gegen eine Mitfinanzierungspflicht spricht sich auch VD (59) aus; es sei zudem eine Klärung der Unterscheidung zwischen Regelung und Planung notwendig.

GE (26), FRC (41) und PKS (21) stimmen dem Vorschlag zu, verlangen, dass der Kanton den gesamten ambulanten Bereich zu regeln habe.

Die SVP (50), Kf (6) und VSAO (33) sind mit dem Vorschlag einverstanden und fordern, der ambulante Tarif der Spitäler sei dem Tarif der Hausärzte anzupassen. Die Kantone müssten, nach Ansicht der SVP (50), den ambulanten Bereich der Spitäler auf den Notfall einschränken und die Ausdehnung der Leistungen, die in den Hausarztbereich gehören, verhindern.

Die Grünen (38) sehen im Bereich der ambulanten Spitalleistungen Handlungsbedarf, fordern aber, dass in einem ersten Schritt sorgfältig evaluiert werde, inwiefern die Kosten des ambulanten Bereichs als Folge von gewünschten kürzeren stationären Aufenthalten und inwiefern die Kosten aufgrund einer unerwünschten Mengenausweitung steigen würden. Leistungsaufträge würden kein Steuerungsinstrument darstellen, um die unerwünschten Mengenausweitungen zu stoppen.