Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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5. Weitere Anträge und Bemerkungen ohne direkten Bezug zu einzelnen Bestimmungen

Umwelt

Fünf Umweltverbände und der SAC beantragen, dass bestehendes Recht zum Schutz von Biotopen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung respektiert und nicht unterlaufen werde. Zudem weisen sie darauf hin, dass für die Umsetzung dieser Vorschriften das BAFU resp. die Kantone und nicht das BAZL zuständig seien. Im Weiteren sollen Landungen in jeglichen Schutzgebieten generell untersagt werden. Ferner wird angefügt, dass die Verordnung sehr unübersichtlich ausgefallen sei. Darum seien Ausnahmemöglichkeiten und Bewilligungspflichten systematisch aufzulisten. Um Transparenz und Übersicht zu erhalten, seien alle Bewilligungen durch das BAZL zu publizieren und eine entsprechende Statistik zu führen.

Mountain Wilderness erachtet die jetzige Regelung als verständlicher. In der neuen Verordnung würden zudem zu viele liberale Zugeständnisse gemacht. Schutzgebiete würden teilweise nicht aufgenommen, das NHG missachtet, das CO2-Gesetz werde verletzt und die Abänderung der Regelungen bezüglich der Gebirgslandeplätze sei willkürlich. Viele Begriffe seien unklar, die rechtliche Ausarbeitung mangelhaft und die Forderungen aus dem Einbezug der Interessierten und Betroffenen (Stakeholder Involvement vom November 2008) nicht berücksichtigt. Die nachträgliche Handschrift der Flugverbände sei offensichtlich. Die Verordnung wird darum abgelehnt.

Lärm, Flugbewegungen

Sechs Schutzverbände gegen Fluglärm, die VCS-Sektion Ob- und Nidwalden sowie Mountain Wilderness lehnen die Verordnung ab, da diese zu einem massiven Mehr an Flugbewegungen führe und das bereits dichte Netz an Heliports noch verdichtet würde. Es gebe keinen Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Aus Sicht Lärm, Raumplanung, Klima und Tourismus sei die neue Verordnung nicht zu verantworten.

Der Hauseigentümerverband lehnt die Verordnung ebenfalls ab, da bereits die heutige Praxis sehr liberal sei. Es wird befürchtet, dass die neue Verordnung zu einer Zunahme an Aussenlandungen führe. Insbesondere müsse an der Limitierung der Aussenlandungen für private Zwecke, zu Übungszwecken und Zwecken der Personenbeförderung zu geschäftlichen, touristischen oder sportlichen Zwecken festgehalten werden.

Nationalrat Ch. Darbellay lehnt die Verordnung ab, da diese für das Helikoptergewerbe diskriminierend sei. Kein anderes Transportmittel kenne derartige Einschränkungen. Die Verordnung gefährde die für Bergregionen wichtige Transportfliegerei und sei ein technokratisches, praxisfremdes Produkt. Da wenige Probleme bestünden, solle an der heutigen Regelung festgehalten werden.

Aufsicht

Fünf Umweltverbände fordern eine klare Vollzugskontrolle. So solle das BAZL beispielsweise mit GPS-Blackboxes in Helikoptern eine effiziente Vollzugskontrolle sicherstellen. Der Kanton Zürich fordert eine klare Zuständigkeit für die Aufsichtspflicht und den Vollzug. Die Bestimmungen im LFG (Art. 3, 4, 16, 21 und 91) würden dazu nicht ausreichen.

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)