Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
ter verlangen ebenfalls die Streichung von Bst. i, weil dadurch eine Lärmkonzentration statt eine Verteilung entstehe und die Bewohner in diesen Gebieten ungleich behandelt würden. Der Kanton Neuenburg fordert die Aufnahme der BLN-Gebiete und der Trockenwiesengebiete in Bst. i, sofern diese nicht bereits im Art. 23 aufgenommen würden.
4.8.5. Ausbildungsflüge
Art. 35 Begriff und Geltungsbereich
Art. 35 Abs. 1 Bst. b (Voraussetzungen für Trainingsflüge)
Der Schweizerische Helikopterverband beantragt, dass alle Trainingsflüge, also auch solche ohne Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person, als Ausbildungsflüge gelten sollen. Dies sei ein Beitrag an die Flugsicherheit.
Art. 36 Einschränkungen
Art. 36 Bst. a (Höhenlimite)
Der Kanton Graubünden und Aerosuisse verlangen die Erhöhung der Höhenlimite für Ausbildungsflüge auf 2 500 m über Meer, da oft bis 2 000 m über Meer Wald liege und darum höher gelandet werden sollte. Vier Industrievertreter beantragen, den Bst. a ganz zu streichen, da sonst gewisse Ausbildungen gar nicht mehr ausgeführt werden könnten (HCSO, Human Cargo Sling Operations; HHO, Helicopter Hoist Operations).
Art 36 Bst. c und d (zeitliche Einschränkungen, Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen)
Das Centre Patronal, Economiesuisse, Aqua Nostra und neun Industrievertreter verlangen die Streichung der Bst. c und d. Die Regelungen seien nicht zeitgemäss, verlängerten und verteuerten die Ausbildung unnötig, zudem gebe es dafür keine sachliche Begründung. Flugschüler stünden oft nur die Wochenenden und die Mittagszeit für die Ausbildung zur Verfügung, diese Zeit müsse effizient genutzt werden können. Dadurch würden die schweizerischen Flugschulen gegenüber den Flugschulen im Ausland benachteiligt. Heliswiss beantragt zumindest eine Bewegung in der Mittagszeit.
Art. 36 Bst. e (Einschränkungen in Flugplatznähe)
Drei Industrievertreter verlangen, dass für Aussenlandungen in Flugplatznähe die Anweisungen der Flugsicherung zur Anwendung kommen.
Art. 36 Bst. g (Einschränkungen für das Mitführen von Fluggästen)
Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung beantragt, dass das Verbot für das Mitführen von Fluggästen nur dann gelte, wenn es sich beim Transport um einen touristischen oder sportlichen Zweck handle. Transporte im Zusammenhang mit Arbeit (z. B. von Seilbahnpersonal) sollte aber möglich sein. Vier Industrievertreter beantragen die Streichung von Bst. g, da dies durch das Reglement für Flugpersonal bereits geregelt werde.
Art. 36 Bst. h (Einschränkungen in Schutzgebieten)
Der Aero-Club der Schweiz und der Schweizerische Helikopterverband beantragen die Streichung von Bst. h, da die Schutzgebiete in die Ausbildung einbezogen werden sollten. Darum sollten lediglich Empfehlungen aufgenommen werden.
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)