Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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Art. 34 Bst. c und d (Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen)
Die Grüne Partei, die SPS und fünf Umweltverbände fordern für nichtgewerbmässige Flüge ein Aussenlandeverbot an Samstagen. Dagegen verlangen das Centre Patronal, Economiesuisse, Aqua Nostra und sechs Industrievertreter die Streichung von Bst. c (Aussenlandeverbot an Sonn- und Feiertagen), da diese Regelung nicht zeitgemäss sei und gerade die Privatpiloten die Wochenenden für ihre Flüge nutzen müssten. Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmer verlangen auch die Streichung von Bst. d: Die Mittagspause sei ebenfalls nicht zeitgemäss, verzögere Flüge, generiere Leerflüge, und durch den Zeitdruck werde die Sicherheit gefährdet. In anderen Verkehrssektoren gäbe es keine vergleichbaren Regelungen. In abgelegenen Gebieten werde niemand gestört und in dicht besiedeltem Gebiet schon heute Rücksicht genommen.
Art. 34 Bst. e (Einschränkungen nachts)
Der Kanton Tessin möchte die Nachtruhe auf mindestens 18.00 bis 06.00 Uhr (statt 20.00 bis 06.00 Uhr) ausdehnen, die Kantone Appenzell Innerhoden und Solothurn möchten eine Ausdehnung auf 20.00 bis 07.00 Uhr. Drei Industrievertreter beantragen eine Verkürzung der Nachtruhe auf 22.00 bis 06.00 Uhr mit dem Argument, dass Strassenverkehr auch länger unterwegs sei und für Eisenbahnen gar keine Einschränkungen vorlägen. Die Karen SA fordert, dass lediglich von «nachts» gesprochen werde. Relevant dabei sei, dass die Nacht gesetzlich geregelt ist und im AIP genaue Angaben zur Nacht gemacht würden.
Art. 34 Bst. g (Einschränkungen in der Nähe von Gaststätten und Menschenansammlungen)
Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung beantragt eine Umformulierung, wonach «in sicherem Umkreis» um Gaststätten (ausser es seien zweckdienliche Schutzbauten errichtet worden) gelandet werden müsse. So würden getätigte Investitionen von Gaststätten für Aussenlandungen besser berücksichtigt. Drei Industrievertreter verlangen die Streichung der Gaststätten aus Bst. g. Es soll dort gelandet werden können, wo andere Gäste nicht gestört würden. Die Karen SA fordert, dass bis 500 m von der Gaststätte entfernt gelandet werden dürfe. Sofern kein geeigneter Landeplatz in dieser Distanz bestehe, müsse ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden.
Art. 34 Bst. h (Einschränkungen der Bewegungszahl)
Der Aero-Club der Schweiz verlangt, dass die vier Bewegungen pro Monat pro Aussenlandestelle auf den Piloten bezogen werden. Zusätzlich soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach das BAZL die Anzahl Flugbewegungen von Flugzeugen und Helikoptern auf einer Aussenlandestelle innerhalb einer festgelegten Dauer beschränken kann. Diese Regelung sei präziser und umfassender. Die Karen SA beantragt die Erhöhung des monatlichen Bewegungsmaximums auf 20, damit Ausweichflüge vermieden werden. Der Schweizerische Helikopterverband verlangt die Aufhebung des monatlichen Bewegungsmaximums für Ausbildungsflüge.
Art. 34 Bst. i
Der Aero-Club der Schweiz beantragt, dass sich die Verbote auf die Schutzgebiete nach Art. 23 beschränken sollen. Das Verbot in den Moorlandschaften sei zu streichen, da es sich dabei um eine Diskriminierung dieser Gebiete handle. Zudem werde der Begriff Moorlandschaften inflationär verwendet. Das Centre Patronal, Economiesuisse und sieben Industrievertre-
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)