Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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schliesst. Dies darum, weil Baubewilligungen die zeitlichen, umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Vorgaben bereits mit einschliessen würden. Der Schweizerische Bauernverband und Waldwirtschaft Schweiz fordern einen neuen Bst. f, um Flüge, die einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck dienen, von den Bestimmungen auszunehmen. Dadurch könne die Versorgung von Mensch und Tier jederzeit erfolgen. Diese Flexibilität diene der Sicherheit.
Art. 38 Bst. d (Dienstflüge des BAZL)
Der Kanton Aargau fordert eine Präzisierung, damit die Befreiung der Dienstflüge des BAZL von den Vorgaben der Aussenlandeverordnung nur für Dienstflüge nach Bst. a und b der Flugdienstverordnung35 gelte. Für die anderen Flüge seien keine Abweichungen von den örtlichen und zeitlichen Vorgaben notwendig.
4.10. Strafbestimmungen
Art. 39 (Strafbestimmungen)
Der Kanton Tessin fordert, dass Art. 23 Abs. 2 ebenfalls in die Strafbestimmungen aufgenommen werden soll.
4.11. Schlussbestimmungen
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
Keine Anträge.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
Art. 41 Abs. 2 (Rechtsgültigkeit bestehender Baubewilligungen)
Sechs Industrievertreter, Aqua Nostra und das Centre Patronal fordern die Streichung von Abs. 2. Für bereits bestehende Bauten soll eine Bestandesgarantie gelten.
Art. 42 Inkrafttreten
Keine Anträge.
35 Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (FDO, SR 172.217.2) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)