Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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Art. 37 Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen
Art. 37 Abs. 1 (Ausnahmen für die Ausbildung von Rettungsorganisationen und Polizei)
Sechs Industrievertreter und Aqua Nostra fordern, dass von Art. 36 abgewichen werden kann, sofern die Ausbildung unnötig erschwert wird. Die Zeiten seien zu einschränkend und das Training im Siedlungsgebiet nötig.
Art. 37 Abs. 2 (Aussenlandungen oberhalb von 2 000 m über Meer)
Der Aero-Club der Schweiz fordert eine Umformulierung, so dass Flüge zur Ausbildung oberhalb von 2 000 m über Meer ohne Einschränkungen erlaubt sind. Die Verantwortung solle an den Fluglehrer delegiert werden, der die aktuelle Sachlage vor Ort beurteile und auch dafür ausgebildet worden sei. Sechs Industrievertreter und Aqua Nostra fordern, dass die in Abs. 2 genannten Gebiete durch das BAZL und nicht durch das UVEK bezeichnet werden, da das BAZL über die nötigen Kenntnisse verfüge.
Art. 37 Abs. 4 (Abweichung von Vorgaben bei Prüfungsflügen)
Der Schweizerische Helikopterverband verlangt, dass Gebirgslande-Prüfungen ausschliesslich auf Gebirgslandeplätzen abgenommen werden müssten, sofern die Piloten ihr Training nur auf solchen absolviert hatten.
Art. 37 Abs. 5 (Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken im Einzelfall)
Der Kanton Aargau fordert eine Präzisierung zum Verweis auf Art. 7, dass nur mit Luftfahrzeugen nach Art. 7 Bst. a und b Abweichungen möglich sind. Die Vogelwarte beantragt die Streichung von Abs. 5, da dieser zu unnötigen Störungen führe. Der Kanton Tessin bemängelt, dass der Handlungsspielraum in den Abs. 4 und 5 ungerechtfertigt sei. Solche Aktivitäten seien mit genügendem Vorlauf planbar, die Einholung einer Bewilligung also möglich.
Art. 37 neuer Abs. 6
Der Kanton Schwyz, fünf Umweltverbände, die Vogelwarte und der SAC beantragen einen neuen Abs. 6, nachdem die Ausnahmebewilligungen nach Art. 37 auf der BAZL-Website publiziert werden müssen. Dies diene der Transparenz.
4.9. Notfälle, Polizeiflüge und Dienstflüge des Bundes
Art. 38 (Ausschluss von gewissen Flügen von den Einschränkungen der Verordnung)
Der Schweizerische Bauernverband fordert, dass in einem neuen Bst. f Versorgungs- und Rettungsflüge für Menschen und Tiere aufgenommen werden. Damit wären diese Flüge von den Vorgaben der Aussenlandeverordnung ausgenommen. Die Kantone Glarus, Wallis und Tessin fordern eine Ausweitung der Flüge, welche von den Vorgaben der Aussenlandeverordnung ausgeschlossen werden. Dies soll mit einem neuen Bst. f geregelt werden, welcher Dienstflüge der kantonalen und kommunalen Verwaltung in schwer zugänglichem Gelände zulasse. Damit sollen Flüge der Jagd- und Fischereiverwaltung, der Lawinen- und Naturgefahrenkommission und Landwirtschafts- und Forstverwaltung vereinfacht werden. Der Schweizer Baumeisterverband wünscht ebenfalls einen neuen Bst. f, welcher alle Flüge im Zusammenhang mit Bauarbeiten von den Bestimmungen der Aussenlandeverordnung aus-
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)