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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
AS 2008
f. den Massnahmen zur Qualitätssicherung.
2 Der Bundesrat legt die Gewichtung der Bemessungskriterien für die einzelnen Förderungsbereiche sowie das Bemessungsverfahren fest.
Art. 15 Gewährung von Finanzhilfen durch Organisationen des privaten
oder öffentlichen Rechts
1 Der Bund kann mittels Leistungsvertrag Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Gewährung von Finanzhilfen nach diesem Gesetz beauftragen, zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Tätigkeit dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind vom BSV näher zu umschreiben. Über die Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dem BSV Rechenschaft abzulegen.
5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Art. 16 Verfahren
1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 (SuG).
2 Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt.
Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a. sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b. Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c. sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;