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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

AS 2008

d. die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.

2 Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.

3 Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.

6. Abschnitt: Austausch, Koordination und Kompetenzentwicklung

Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch

1 Der Bund verfolgt die Entwicklung in der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Er lädt die Kantone regelmässig zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch ein.

2 Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.

3 Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.

Art. 19 Koordination auf Bundesebene

Das BSV koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik und sorgt für einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Bundesstellen.

Art. 20 Kompetenzentwicklung

Das BSV kann die Entwicklung der fachlichen Kompetenz im Bereich Kinder- und Jugendpolitik fördern, namentlich durch den Beizug von Expertinnen und Experten und die Durchführung von national und international ausgerichteten Konferenzen und Fachtagungen.