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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
AS 2008
2. internationaler Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Ihr aktiver Mitgliederbestand beträgt mindestens 1000 Kinder und Jugendliche.
2. Sie vermitteln im internationalen Jugendaustausch jährlich mindestens 100 individuelle Auslandaufenthalte von Jugendlichen.
3. Ihre regelmässigen Aktivitäten stehen allen Kindern und Jugendlichen ohne Vorbedingungen offen.
Art. 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von
gesamtschweizerischer Bedeutung
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder
b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.
Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von sowohl freiwilligen als auch ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern gewähren.
2 Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
Art. 10 Eidgenössische Jugendsession
1 Der Bund kann der privaten Trägerschaft, die die Eidgenössische Jugendsession vorbereitet und durchführt, Finanzhilfen gewähren.