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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
AS 2008
Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b. sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c. sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Status, Herkunft, Rasse, religiöser Überzeugung oder Behinderung.
Art. 4 Zielgruppen
Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a. alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
b. Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die unentgeltlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
Art. 5 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b. private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c. Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:
1. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2. ohne Weiteres in anderen örtlichen und politischen Verhältnissen durchführbar sind.