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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

AS 2008

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften

Art. 6 Voraussetzungen

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:

a. schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder Programme im Bereich ausserschulische Arbeit führen;

b. nicht nach Gewinn streben; und

c. den besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung3 Rechnung tragen.

2 Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Bundesgesetz vom ... über die Förderung von Sport und Bewegung4 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.

Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitä-

ten

1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:

a. eine grosse Anzahl von privaten und öffentlichen Trägerschaften vertreten;

b. nationale und internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und

c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.

2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, die:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;

b. seit mindestens 3 Jahren bestehen;

c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

3 SR 101

4 SR ...