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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

AS 2008

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 19896 wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmung

1 Der Bund kann den Kantonen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes während acht Jahren Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.

2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden in Form des Leistungsvertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG7 gewährt. Dieser enthält namentlich die finanzielle Beteiligung des Bundes und die vom Kanton zu erbringenden Leistungen.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.

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6AS 1990 2007, 2006 5599

7 SR 616.1