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Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

AS 2008

7. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ)

Art. 21

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ). Mindestens ein Drittel der Mitglieder darf das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2 Die EKKJ hat folgende Aufgaben:

a. Sie beobachtet die Situation der jungen Generation in der Schweiz, zeigt Entwicklungen auf und schlägt bei Bedarf Massnahmen vor.

b. Sie begutachtet kinder- und jugendpolitisch wichtige Bundesgesetze und Verordnungen vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.

c. Sie prüft regelmässig, ob mit diesem Gesetz der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen genügend Rechnung getragen wird.

d. Sie berät das BSV bei der Umsetzung von Massnahmen nach diesem Gesetz.

e. Sie sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

3 Sie berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Aspekte des Schutzes, der Förderung und der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in einem ausgewogenen Verhältnis.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört vorgängig die nationalen Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Organisationen an.

Art. 23 Evaluation

Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.