Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz

Die Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz ist geprägt durch die föderale Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden: Zuständig sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden; der Bund nimmt einige wenige Aufgaben in diesem Bereich wahr (z.B. Gesundheits- oder Sportförderung; Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen). Gleichzeitig ist die Kinder- und Jugendpolitik eng verbunden mit der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und privater Initiativen.

Allgemein ist festzustellen, dass auf kantonaler Ebene sehr unterschiedliche konzeptuelle Ansätze bei der Kinder- und Jugendpolitik bestehen, welche auch unterschiedliche verfassungsrechtliche und gesetzliche Verankerungen zur Folge haben. Während rund die Hälfte der Kantone sowohl das Schutzals auch das Postulat der Förderung unter dem Begriff "Kinder- und Jugendpolitik" zusammen gefasst hat, haben eine Reihe von Kantonen eigenständige, voneinander getrennte Politiken zu Kinder- und Jugendschutz und Kinder- und Jugendförderung entwickelt bzw. setzen Schwerpunkte in dem einen oder anderen Bereich (vgl. Ziff. 1.1.2.2; 1.3.6).1

Demgegenüber hat der Bundesrat in seinem Bericht "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" vom 27. August 2008 die moderne schweizerische Kinder- und Jugendpolitik auf der Grundlage der Bundesverfassung2 und der UNO-Kinderrechtskonvention3 als eine Politik des Schutzes, der Förderung und der Mitwirkung definiert.4

Auf der Grundlage dieser drei Prinzipien - Schutz, Förderung, Mitwirkung - lassen sich eine Kinder- und Jugendpolitik im engeren und eine solche im weiteren Sinne unterscheiden. Die Kinder- und Jugendpolitik im engeren Sinne leistet gezielt Beiträge, um Kinder und Jugendliche zu schützen (z.B. gegen Übergriffe oder mediale Angebote), zu fördern und ihre Mitwirkung zu ermöglichen (z.B. im Rahmen partizipativer Strukturen oder Projekte).

Kinder- und Jugendpolitik im weiteren Sinne geht davon aus, dass die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen durch vielfältige Faktoren beeinflusst werden, welche in die Zuständigkeit verschiedener Politikbereiche auf unterschiedlichen Ebenen fallen und alle Altersgruppen betreffen. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Kinder- und Jugendpolitik eine typische Querschnittpolitik darstellt, welche dafür zu sorgen hat, dass die besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnisse, Perspektiven und Anliegen von jungen Menschen in andere etablierte Politikbereiche (z.B. Soziales, Gesundheit, Verkehr) eingebracht werden.

Um die Kinder- und Jugendpolitik im beschriebenen Sinne einer integrierten Strategie auf Ebene Bund und Kantone umzusetzen, hat der Bundesrat im obengenannten Bericht seinen Willen geäussert, das kinder- und jugendpolitische Engagement des Bundes auszubauen. Insbesondere soll der Bund die Kantone beim Aufbau und der Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik unterstützen (vgl. Ziff. 1.3.6). Mit dem im Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) angesiedelten, primär für Kinder- und Jugendfragen zuständigen Bereich besteht auf Bundesebene bereits eine Fachstelle, in deren Zuständigkeit gemäss dem Willen des Bundesrats die Aufgabe der Koordination auf Bundesebene und die Unterstützung der Kantone fallen soll (vgl. Ziff. 1.3.8).

1 Vgl. Stanislas Frossard, Entstehung und Entwicklung der Jugendpolitik in den Kantonen, cahier de l’IDHEAP n°202, Chavannes-près- Renens, 2003.

2 Vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV.

3 Übereinkommen vom 20. November 1996 über die Rechte des Kindes, SR 0.107 (zit. UNO-Kinderrechtskonvention). Vgl. insbesondere deren Artikel 3 Ziff. 2, 18 Ziff. 2, 19, 20, 23, 32-36, 39. Vgl. auch BGE 126 II 391 E. 5d.

4 Bericht des Bundesrats "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" vom 27. August 2008; abrufbar auf http://www.bsv.- admin.ch/themen/kinder_jugend_alter/00067/02003/index.html?lang=de (zit. Bericht des Bundesrats), S. 3 ff. 6/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz