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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten

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3 Personen in Räumen mit einem Rauchverbot dürfen nicht durch Rauch aus angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist, belästigt werden.

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherbetriebe

Art. 3 Beschaffenheit von Raucherräumen

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass:

a. der Raucherraum durch feste Bauteile von angrenzenden Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;

b. der Raucherraum mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet ist, die regelmässig überprüft und gereinigt wird und welche die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt; und

c. aus dem Raucherraum kein Rauch in andere Räume gelangt.

2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle als solche gekennzeichnet sein.

3 Ein Raucherraum darf höchstens 80 Quadratmeter aufweisen. Es dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

a. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;

b. es darf keine Ausschankstelle benutzt werden;

c. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.

Art. 4 Anforderungen an Raucherbetriebe

1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:

a. die dem Publikum zugängliche Gesamtfläche, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;

b. der Betrieb mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet ist, welche die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt;

c. kein Rauch aus dem Betrieb in andere Räume gelangt.

2 Raucherbetriebe müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle beim Eingang als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung darf keinen Werbecharakter aufweisen.