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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten
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Art. 8 Übergangsbestimmung
1 In einem Raucherraum darf noch bis … (6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) geraucht werden, ohne dass er die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung erfüllen muss.
2 In einem Restaurationsbetrieb, der als Raucherbetrieb weitergeführt werden soll, darf noch bis … (6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) geraucht werden, ohne dass er die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung erfüllen muss.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova