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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten

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3 Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen sowie Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt, dürfen nicht als Raucherbetrieb geführt werden.

Art. 5 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 In Raucherbetrieben und Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.

3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes2 sowie des darauf abgestützten Verordnungsrechts.

3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

Art. 6

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf:

a. in Zimmern von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;

b. in Zimmern von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;

c. in Zimmern von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.

2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a und b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung 3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 19

Aufgehoben

2 SR 822.11

3 SR 822.113