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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten

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Anhang 2 (Art. 4)

Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherbetrieben

Lüftungsanlagen in Raucherbetrieben müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Die Anlage ist gemäss dem Stand der Technik auszuführen.

2. Es ist eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen. Die erforderliche

minimale Frischluftmenge berechnet sich aus der Anzahl Personen im Raucherbetrieb bei maximaler Belegung und einer Frischluftmenge von mindestens 36 m3/h pro Person.

3. Es darf keine Übertragung von rauch- oder geruchsbelasteter Luft aus den

Abluftkanälen des Raucherbetriebs in Räume oder in andere luftführende Teile der Anlage stattfinden. Ist die Anlage nicht in Betrieb, dürfen keine Gerüche aus Abluftkanälen in Innenräume gelangen.

4. Es ist dafür zu sorgen, dass die Lüftungsanlage gemäss dem Stand der Tech-

nik instand gehalten wird.