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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten
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Anhang 1 (Art. 3)
Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherräumen
Lüftungsanlagen in Raucherräumen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Es ist eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen. Die erforderliche
minimale Frischluftmenge berechnet sich aus der Anzahl Personen im Raucherraum bei maximaler Belegung und einer Frischluftmenge von mindestens 36 m3/h pro Person.
2. Es ist ein permanenter Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen si-
cherzustellen. Der Unterdruck soll, bezogen auf den Raucherraum, 50 % der Frischluftmenge gemäss Ziffer 1 jedoch mindestens 500 m3 pro Stunde und pro Raum betragen.
3. Es darf keine Übertragung von rauch- oder geruchsbelasteter Luft aus Ab-
luftkanälen von Raucherräumen in Räume oder in andere luftführende Teile der Anlage stattfinden. Ist die Anlage nicht in Betrieb, dürfen keine Gerüche aus Abluftkanälen in Innenräume gelangen.
4. Es ist dafür zu sorgen, dass die Lüftungsanlage gemäss dem Stand der Tech-
nik instand gehalten wird.