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Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 6 Seiten

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Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes

vom 3. Oktober 20081 zum Schutz vor Passivrauchen,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a. das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;

b. die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an ihre Belüftung;

c. die Anforderungen an Raucherbetriebe und an deren Belüftung;

d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherbetrieben;

e. die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

Art. 2 Rauchverbot und Schutz vor Passivrauchen

1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 3–6 untersagt in geschlossenen Räumen, die:

a. nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen; oder

b. als Arbeitsplatz von mehr als einer Person dauernd oder vorübergehend benutzt werden.

2 Räume gelten nicht als geschlossen, wenn mindestens die Hälfte des Daches oder mindestens die Hälfte der Seitenfläche ins Freie offen ist. Ohne Belang ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd oder vorübergehend errichtet wurde.

SR ..........

1 SR 818.31

2009–0967